Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
für Ihre Anfrage bedanke ich mich recht herzlich und möchte Sie sogleich unter Berücksichtigung der mir von Ihnen mitgeteilten Informationen summarisch (s. Hilfe-Button) beantworten.
Selbstverständlich schuldet der Verkäufer Erfüllung. Nachdem Sie ihn (bitte zur Sicherheit noch mal mit Einschreiben) angemahnt haben, befindet er sich im Verzug. Deshalb schuldet er, wenn sie nunmehr zum RA gehen, dessen GESAMTEN Gebühren sowie die weiteren Kosten der Rechtsverfolgung.
Wenn Sie einen Beratungshilfeantrag stellen, wird zudem die Erstberatungsgebühr des Anwalts vom Staat vorgestreckt. Einen entsprechenden Antrag können Sie beim in Ihrer Stadt zuständigen Amtsgericht stellen. Prozesskostenhilfe
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine hilfreiche, erste Orientierung gegeben zu haben
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-
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<A href="mailto:mail@anwaltskanzlei-hellmann.de">E-Mail an Rechtsanwalt Hellmann</A>
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