Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Angebliche vorvertragliche Anzeigepflchtverletzung - Leistungsverweigerung

20. August 2023 17:34 |
Preis: 60,00 € |

Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

2019 habe ich eine private Krankentagegeldversicherung abgeschlossen.

Im Juni dieses Jahres trat nun der Versicherungsfall ein. Die Zahlung wurde seitens der DFV abgelehnt, da in den, von der Krankenkasse übermittelten Daten 2 x aufgeführt war ich hätte vor Vertragsabschluss eine Depression (für jeweils 1 (!) Tag) gehabt. Dies stimmt nicht, da die Krankmeldungen falsch ausgestellt wurden, welches auch mein Hausarzt mittels Attest bestätigt hat.

Daher wurde auch von mir kein falschen Angaben gemacht bei den Gesundheitsfragen bei Antragstellung. Ich war zuvor nie an einer Depression erkrankt.

Auch nach der Richtigstellung durch meinen Hausarzt und der Versicherung zugesandten Attest, sah diese nicht als Leistungsfall an und verweigert diese. Das in 2023 richtigstellende Attest des Arztes wird seitens des Versicherers als "Gefälligkeitsattest'" angesehen. Sämtlichen Schriftverkehr kann ich ihrer Kanzlei gerne zur Verfügung stellen.

Meine Frage lautet daher: Wie stehen meine Chancen im Falle einer Klage gegen die Deutsche Familienversicherung?

Vielen Dank für ihre Einschätzung.

Mit freundlichen Grüßen
Ina Dierkes-Heimann

21. August 2023 | 11:01

Antwort

von


(8)
Theresienstraße 23
80333 München
Tel: 089.999 533 450
Web: https://www.lp-rechtsanwaelte.com
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

§ 19 Abs. 1 VVG regelt, dass Sie bei Vertragsabschluss alle Ihnen bekannten Gefahrumstände angeben müssen, nach denen Sie von der Versicherung gefragt werden. Wenn Ihnen also nicht bekannt war, dass Sie wegen Depressionen krankgeschrieben wurden (und ich verstehe den Sachverhalt dahingehend, dass die Depression fälschlich in die Diagnose aufgenommen wurde), haben Sie die Frage objektiv nicht falsch beantwortet. Positiv ist, dass Ihr Arzt dies anscheinend sogar schriftlich bestätigt hat, insofern würden wir hier die Erfolgsaussichten als relativ gut einschätzen, dass wir ein Gericht im Klageverfahren davon überzeugen können, dass keine entsprechende Erkrankung vorlag, die hätte angegeben werden müssen.

Rein vorsorglich müsste aber noch geprüft werden, wegen welcher Erkrankung Sie damals krankgeschrieben wurden und ob diese bei den Gesundheitsfragen hätte angegeben werden müssen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. Gerne können Sie uns alternativ die Unterlagen per E-Mail zur weiteren Prüfung zukommen lassen.

Mit freundlichen Grüßen

Aylin Kempf
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Versicherungsrecht


Rechtsanwältin Aylin Kempf
Fachanwältin für Versicherungsrecht

ANTWORT VON

(8)

Theresienstraße 23
80333 München
Tel: 089.999 533 450
Web: https://www.lp-rechtsanwaelte.com
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Fachanwalt Versicherungsrecht, Zivilrecht, Verkehrsrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER