Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
§ 19 Abs. 1 VVG regelt, dass Sie bei Vertragsabschluss alle Ihnen bekannten Gefahrumstände angeben müssen, nach denen Sie von der Versicherung gefragt werden. Wenn Ihnen also nicht bekannt war, dass Sie wegen Depressionen krankgeschrieben wurden (und ich verstehe den Sachverhalt dahingehend, dass die Depression fälschlich in die Diagnose aufgenommen wurde), haben Sie die Frage objektiv nicht falsch beantwortet. Positiv ist, dass Ihr Arzt dies anscheinend sogar schriftlich bestätigt hat, insofern würden wir hier die Erfolgsaussichten als relativ gut einschätzen, dass wir ein Gericht im Klageverfahren davon überzeugen können, dass keine entsprechende Erkrankung vorlag, die hätte angegeben werden müssen.
Rein vorsorglich müsste aber noch geprüft werden, wegen welcher Erkrankung Sie damals krankgeschrieben wurden und ob diese bei den Gesundheitsfragen hätte angegeben werden müssen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. Gerne können Sie uns alternativ die Unterlagen per E-Mail zur weiteren Prüfung zukommen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Aylin Kempf
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Versicherungsrecht
Antwort
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