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29. Mai 2015 13:41 |
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Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Stefan Steininger

Sehr geehrte Damen und Herren!

Wir sind Inhaber von 4 Unternehmen welches sich mit der Vermittlung von (inter)national bekannten Akteuren beschäftigt.

Wir sind laufend (seit 3 Jahren) auf der Suche nach Personen (Arbeitnehmern auf Honorarbasis) welche unsere Künstler in unterschiedlichen Gebieten zu Auftritten begleiten und dort betreuen.

Leider ist es sehr schwer passendes und vertrauenswürdiges Personal zu finden, obwohl wir pro Monat ca. 100 - 150 Bewerbungen erhalten. Hierfür - zur Bearbeitung der Bewerbungen - musste von uns separat Personal eingestellt werden, welches unserem Unternehmen entsprechende Kosten verursacht.

Da wir in mehreren Ländern (hauptsächlich jedoch im deutschsprachigen Raum) tätig sind, sind auch Bewerbungsgespräche bei uns vor Ort kaum möglich, da Bewerber die Anreise nicht in Kauf nehmen möchten.

Ist es uns erlaubt für Bewerbungsgespräche eine Mehrwertnummer anzugeben (natürlich würde der Preis rechtl. korrekt ausgezeichnet werden und der potentielle Anrufer darauf hingewiesen werden), oder verstoßen wir hierbei gegen irgend ein bestehendes Gesetz?

Würden wir uns dem Betrug strafbar machen, wenn wir Bewerbungsgespräche - für die tatsächlich zu vorhandenen Stellen - über eine Mehrwertnummer führen? (Unsere Ablehnung von Bewerbern liegt aktuell bei ca. 98 - 99 %, da wir sehr strenge Vorgaben haben.)

Mit der Bitte um Aufklärung verbleiben wir
mit besten Grüßen,

Johannes Berner








Einsatz editiert am 29.05.2015 15:20:30

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:


Grundsätzlich dürfte der Einsatz einer Mehrwertnummer nicht gegen ein Gesetz verstoßen.

Hier stellt sich aber tatsächlichdie Frage, ob Sie sich nicht dem Verdacht eines Betruges aussetzen.

Aufgrund der Möglichkeit, sich zu bewerben, dürfte der Anrufer davon ausgehen, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, auch eine Anstellung zu erhalten. Da in Ihrem Fall die Erfolgsquote aber verschwindend gering ist, kann man sicherlich annehmen, das hier nur Anrufe generiert werden sollen, um Geld einzunehmen. Die erwartete Chance des Anrufers scheint ja tatsächlich kaum realisierbar.

Ich gehe weiterhin davon aus, dass ihre hohen Bewerbungskriterien nicht hinreichend dargestellt werden können, sonst würden sie sicherlich nicht so viele Bewerbungen erhalten.

Daher würde ich hier von diesem Vorgehen eher abraten.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 29. Mai 2015 | 18:54

Sehr geehrter Herr Steininger!

Vielen Dank für Ihre erste Einschätzung.

Tatsächlich ist es ja so dass die Stellen wirklich vergeben werden, auch geben wir alle Bewerbungskriterien vorab eindeutig bekannt. Es werden alles nicht Stellen beworben welche nicht vorhanden sind um Umsatz via Mehrwertnummer zu erzeugen. Würde der Bewerber sich z. B. nur Bewerben wenn er die angegebenen Kriterien erfüllt, so wäre er auf jeden Fall ein passender Kandidat.

Leider stellt sich bei den Berbungsgesprächen jedoch sehr häufig heraus dass doch "etwas" geschummelt wurde, bzw. der Bewerber die Voraussetzungen nicht erfüllt/erfüllen kann. (Leumundszeugnis, Arbeitszeiten, Führerschein, Fremdsprachen, etc.)

Die Anzahl der hohen Bewerbungen lässt sich meiner Einschätzung dadurch begründen dass viele Menschen es als nicht all zu anstrengende Arbeit (bzw. eher als "Ehre/Spaß") ansehen einen Prominenten zu seinen Auftritten zu begleiten/betreuen/etc. Und genau dieser Punkt ist auch jener woran es bei den meisten Bewerbern scheitert. Sicherlich können Sie sich vorstellen dass wir bei der Auswahl des Betreuungspersonals sehr gründlich und vorsichtig sind, denn diese Akteure/Prominenten sind widerrum das Kapital unseres Unternehmens.

Sofern nachweisbar ist - also dass Stellen tatsächlich vergeben werden nur einige Bewerber aufgrund der o. g. Umstände abgelehnt werden (müssen) - würden wir dann trotzdem Gefahr laufen uns strafbar zu machen?

Beste Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 29. Mai 2015 | 19:30

Die entscheidende Frage ist, ob bei der Anwahl ein Irrtum über die Erfolgsaussichten besteht.
Ich halte einen Anfangsverdacht auf jeden Fall für möglich.
Eoe die Darstellung dann konkret ist, müsste man im Detail ansehen.
Sicherlich ist der Einsatz einer Mehrwertnummer möglich, aber in diesem konkreten Fall erscheint dies doch nicht risikolos.

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