Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragsteller,
Ihre Frage will ich anhand des Sachverhaltes und unter Brücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
1.
Zunächst ist es wichtig, die Wirksamkeit der Kündigung zu beleuchten. Meiner Kenntnis nach dürfte es sich bei der von Ihnen angesprochenen Versicherung um eine gesetzliche Krankenkasse handeln. Vermtulich waren Sie freiwillig gesetzlich versichert.
Leider liefert Ihr Sachverhalt hierzu keine Informationen. Auch kann nicht überprüft werden, ob sie gesetzliche oder vertragliche Kündigungsfristen eingehalten haben.
2.
Was die Beitragsrückstände angeht, kann daher ebenfalls keine Einschätzung abgegeben werden. Auch wäre wichtig, ob Sie vorhatten in eine andere Kasse zu wechseln.
3.
Was die nunmehr durchgeführte Pfändung durch Gerichtsvollzieher angeht, ist darauf hinzuweisen, dass die Krankenkassen auf einfachere Weise an Titel kommen als der Privatmensch. Sie sind in der Lage, ähnlich wie die Finanzämter diesbezüglich eigene öffentlich rechtliche Titel zu erlassen.
4.
Gesetz dem Falle, Ihre Kündigung wäre, falls fristgerecht eingegangen, wirksam, müssten Sie dies auch beweisen, wobei Fax-Sendeberichte bzw. deren Beweiswert leider eher als umstritten gewertet werden muss.
5.
Bei der EV handelt es sich prinzipiell um eine Art Auskunft über Ihre Vermögensverhältnisse. Wenn Sie diese nicht abgeben, kann die Haft vollstreckt werden ,um Sie zur Abgabe zu zwingen.
Die EV können Sie gegenwärtig nach meiner Einschätzung ohne anwaltliche Hilfe vor Ort nicht mehr abwenden. Den Gerichtsvollzieher können Sie natürlich anrufen, allerdings wird dieser in der Regel nicht in der Lage sein, Ihre Einwendungen zu prüfen, denn er vollstreckt einen existenten Titel.
6.
Ich rate Ihnen zunächst, im Rahmen der Nachfrage ergänzende Informationen zu liefern, insbesondere was die Forderungshöhe und die Art der Versicherung angeht. Ihr Sachevrhalt ist nicht ausreichend, um sämtliche Fragekomplexe abzudecken.
Weiterhin sollten Sie (schnell!) der Versicherung schriftlich den Sachverhalt mitteilen und um umghende Einstellung der Vollstreckung ersuchen.
Und drittens rate ich Ihnen einen Anwalt vor Ort aufzusuchen, aufgrund Ihrer finanziellen Lage sollte Sie beim für Sie zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein beantragen. Der kostet Sie ca. 10 EUR und ermöglicht Ihnen den Gang zu einem Rechtsanwalt.
Mit freundlichen Grüßen
RA Alexander Boos
ja ich war gesetzlich pflichtversichert und das mehr als 18 Monate.
ich wollte mir jetzt geld bei bekannten borgen um die geforderte summe zu bezahlen, da man immer hört die ev ist wie ein schufa eintrag und wenn mein arbeitgeber davon erfaährt bin ich meinen minijob - 400 € brutto - los.ich hatte die krankenkasse mehrmals um klärung gebeten, betreffs der summe und der rücknahme der zwangsvollstreckung und ev, leider vergeblich.
kann ich den betrag jetzt noch zahlen ( raten ) ?
wenn es nur um die darlegung der vermögensverhältnisse geht, warum haben dann alle solch bammeln vor einer e v ?
was passiert im hinblick darauf, das bei mir nichts zu holen ist, ich besitzte weder bargeld, noch schmuck, noch sonstige wertvolle
dinge
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage:
Sie haben zunächst recht, dass die Abgabe der EV natürlich Spuren hinterlässt. Es gibt diverse Einrichtungen, bei denen diese Informationen gespeichert werden und daher für andere Menschen sichtbar sind.
Was die Kündigung Ihres Minijobs angeht, halte ich eine Kündigung aus Sicht Ihres Arbeitgebers übrigens für arebitsrechtlich bedenklich, aber das verfehlt etwas das Thema Ihrer Frage.
Evtl. wäre folgendes Vorgehen sinnvoll: Setzen Sie sich mit dem Gerichtsvollzieher in Verbindung und bieten Sie (ggf. mit gliehenem) Geld eine Ratenzahlung an, in akzeptabler Höhe, vielleicht 50-100 EUR. In der Praxis psiiert es häufig, dass die Gläubiger dann - auch wenn bereits EV- Termin angesetzt ist- erstmal zufrieden sind.
Wichtig ist aber, dass sie rechtzeitig vor dem Termin Kontakt zu dem Gerichtsvollzieher aufnehmen.
Die komplette SUmme würde ich im Hinblick auf die Ungereimtheiten bei der Kündigung zunächst nicht bezahlen. Hier gilt nach wie vor der Ratschlag, sich mittels Beratungshilfeschein einen Kollegen vor Ort zu suchen, der ein wenig "Druck" macht.
Zu Ihrer abschließenden Frage: wenn Ihre Vermögensverhältnisse so sind, wie Sie das schildern, dann steht das eben auch genauso in der EV. Diese Protokolle sind etwas weitergehender, es werden bestehende Forderungen zu Ihren Gunsten, Versicherungen und etwa Rentenanwartschaften angegeben.
Sollten weitere Nachfragen bestehen, wenden Sie sich an mich.