Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:
Wenn ich Sie richtig verstehe, zeigt der Kunde keine große Kooperationsbereitschaft um das Vertragsverhältnis durchzuführen.
Daher werden Sie aus meiner Sicht die Angelegenheit eskalieren müssen und das setzt in diesem Fall zunächst die Rechnungsstellung voraus.
Die Rechnungsstellung ist nach § 286 BGB
Voraussetzung dafür, daß Sie den Kunden in Zahlungsverzug setzen und danach weitere rechtliche Schritte ergreifen können.
Sie sollten in der Rechnung als Zahlungstermin einen festen Kalendertag nennen, damit der Schuldner ohne weitere Mahnung in Verzug gerät, z.B. „Zahlbar bis zum 25.1.2020."
Weiterhin würde ich Ihnen eine Rechnungsstellung per Einschreiben/Einwurf empfehlen, damit der Empfang vom Kunden nicht bestritten werden kann.
Es liegt nachfolgend an ihrem Kunden etwaige Gewährleistungsrechte bzw. Mängel geltend zu machen.
Wenn es sich jedoch um Standardsoftware handelt wird eine „allgemeine Unzufriedenheit" mit der Funktion der Software sicherlich nicht zu Mängelansprüchen im Rahmen des Gewährleistungsrechts führen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt am Main
Tel: 069-4691701
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Thomas-Mack-__l105497.html
E-Mail:
wir haben dem Kunden die komplette Software inkl. Dongle per Einschreiben zukommen lassen. Dazu haben wir folgenden Text geschrieben. Der Kunde hat das Einschreiben angenommen und danach
alles wieder per Einschreiben an uns zurück geschickt mit dem Hinweis das er dieses Jahr nicht mehr
weiter über das Thema reden möchte.
Ich würde grundsätzlich das Projekt gerne beenden. Aber wir haben bereits Leistungen erbracht die er auch
nicht zahlen möchte. Leider haben wir uns die Leistung aus Schulung in Installation nicht unterschreiben lassen.
HIER DAS SCHREIBEN VON UNS:
Sehr geehrter Herr ...,
anbei senden wir Ihnen alle bestellten Produkte aus der AB 2779, welche durch Sie am
16.4.2019 bestellt wurde.
Der Auftrag wurde ausgeführt auf Basis eines „normalen Kaufvertrags".
Wir setzen eine Frist zur Abnahme bis zum 20.1.2019. Ebenso setzen wir die gleiche Frist der
Abnahme für den Postprozessor, welcher bereits im Oktober 2019 geliefert und berechnet
wurde. Bisher konnten wir leider keinen Zahlungseingang feststellen.
Fehlende Komponenten sind bis zum 20.1. schriftlich zu reklamieren. Ansonsten gehen
wir von einer vollständigen und Auftrags gerechten Lieferung aus.
Entsprechend setzen wir eine Zahlungsfrist der beigefügten Rechnung bis zum 25.1.2019
Offene Dienstleistungen werden erst berechnet, nachdem diese erbracht wurden. Hier warten wir auf Ihre Terminvorschläge.
Mit freundlichen Grüssen
xxx
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Das Schreiben ist in Ordnung. Bei einem Kaufvertrag müssen Sie eigentlich keine Frist zur Abnahme setzen, da eine Abnahme nicht vorgesehen ist.
Wenn der Kunde nach Verstreichen der Zahlungsfrist noch keine Zahlung geleistet hat, sollten Sie einen Rechtsanwalt bei Ihnen vor Ort einschalten, um den Rechnungsbetrag einzuklagen.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt