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Anerkennung von eigener Altersvorsorge bei Elternunterhalt

12. Februar 2019 11:36 |
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Sozialrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Der Vater meiner Freundin ist wegen Alkoholmissbrauch in einem Pflegeheim. Da er nur sehr wenig Rente hat, ist meine Freundin unterhaltspflichtig. Bei der Berechnung des von ihr zu zahlenden Betrages werden neben dem persönlichen Freibetrag von 1800 Euro noch die Fahrtkosten zur Arbeit sowie bis zu 5% des Gehaltes als Altersvorsorge anerkannt. Meine Frage geht um die Altersvorsorge: was wird hier vom Sozialamt anerkannt? Reicht die regelmäßige Überweisung auf ein Sparbuch, oder muss die Altersvorsorge ein bestimmtes Format wie. z.B. Lebensversicherung oder Riesterrente haben?

12. Februar 2019 | 12:19

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

der BGH hat bereits im Jahre 2006, 30.08.2006. Az.: XII ZR 98/04 dahingehend entschieden, dass die Art der Altersvorsorge nicht begrenzt ist auf Lebensversicherungen etc.. So kann auch das reine Sparvermögen als Altersvorsorge anerkannt werden.

Der BGH hat dieses im Jahre 2015, mit seinem Beschluss vom 29.04.2015, Az.: XII 236/14 noch einmal bekräftigt und ausdrücklich ausgeführt:

"Nach ständiger Rechtsprechung des Senats steht es dem Unterhaltspflichtigen grundsätzlich frei, in welcher Weise er jenseits der gesetzlichen Rentenversicherung Vorsorge für sein Alter trifft. Da insoweit der Erwerb etwa von Wertpapieren oder Fondsbeteiligungen wegen der damit teilweise verbundenen Risiken unter Umständen nicht seinem Sicherheitsbedürfnis entspricht, kann im Einzelfall auch die Anlage eines bloßen Sparvermögens als anzuerkennende Art der Altersvorsorge bewertet werden (Senatsurteil BGHZ 169, 59 =FamRZ 2006, 1511 Rn.31mwN)".

In seiner letztgenannten Entscheidung nimmt der BGH auch Bezug auf die Entscheidung aus dem Jahre 2006.

Demnach düfte es Ihrer Freundin überlassen bleiben, wie Sie die Altersvorsorge betreibt. Wichtig ist allerdings, dass das Sparvermögen auch "unangetastet" bleibt. Dauernde Abhebungen lassen den Schluss zu, dass dieses nicht der Altersvorge dienen soll.

Weist der Sparvermögen hingegen regelmäßige Zahlungen ohne einen zwischenzeitlich Zugriff auf, kann es auch der Altersvorsorge zugerechnet werden.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle


ANTWORT VON

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