Sehr geehrte Ratsuchende,
der BGH hat bereits im Jahre 2006, 30.08.2006. Az.: XII ZR 98/04
dahingehend entschieden, dass die Art der Altersvorsorge nicht begrenzt ist auf Lebensversicherungen etc.. So kann auch das reine Sparvermögen als Altersvorsorge anerkannt werden.
Der BGH hat dieses im Jahre 2015, mit seinem Beschluss vom 29.04.2015, Az.: XII 236/14 noch einmal bekräftigt und ausdrücklich ausgeführt:
"Nach ständiger Rechtsprechung des Senats steht es dem Unterhaltspflichtigen grundsätzlich frei, in welcher Weise er jenseits der gesetzlichen Rentenversicherung Vorsorge für sein Alter trifft. Da insoweit der Erwerb etwa von Wertpapieren oder Fondsbeteiligungen wegen der damit teilweise verbundenen Risiken unter Umständen nicht seinem Sicherheitsbedürfnis entspricht, kann im Einzelfall auch die Anlage eines bloßen Sparvermögens als anzuerkennende Art der Altersvorsorge bewertet werden (Senatsurteil BGHZ 169, 59
=FamRZ 2006, 1511
Rn.31mwN)".
In seiner letztgenannten Entscheidung nimmt der BGH auch Bezug auf die Entscheidung aus dem Jahre 2006.
Demnach düfte es Ihrer Freundin überlassen bleiben, wie Sie die Altersvorsorge betreibt. Wichtig ist allerdings, dass das Sparvermögen auch "unangetastet" bleibt. Dauernde Abhebungen lassen den Schluss zu, dass dieses nicht der Altersvorge dienen soll.
Weist der Sparvermögen hingegen regelmäßige Zahlungen ohne einen zwischenzeitlich Zugriff auf, kann es auch der Altersvorsorge zugerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
12. Februar 2019
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12:19
Antwort
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