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Anerkennung eines Insolvenzverfahrens aus den USA in Deutschland

| 3. Februar 2016 12:37 |
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Insolvenzrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Silke Meeners

Zusammenfassung

Auch wenn dies bislang nicht höchstrichterlich bestätigt wurde, ist davon auszugehen, dass eine Restschuldbefreiung über das Chapter-7-Verfahren in den USA gem. §343 InsO auch in Deutschland anzuerkennen ist.

Ich habe größere Schulden in Deutschland und die Absicht mit meiner Familie in die
USA auszuwandern. Ein Insolvenzverfahren in Deutschland kommt für mich nicht mehr
in Frage. Im Falle von Vollstreckungsversuchen in den USA deutscher gläubiger werde ich dort ein Insolvenzverfahren nach Chapter 7 durchführen. Bei diesem Verfahren werde ich
dann alle meine Gläubiger in Deutschland mit einbeziehen/berücksichtigen.

Meine Frage ist nun ob dieses Verfahren (u.a. Restschuldbefreiung, §343 InsO ) nun in Deutschland auch "anerkannt" werden kann?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Bislang hat die Rechtsprechung in Deutschland (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.10.2009, Aktenzeichen X ZR 79/06 ) nur bezogen auf das Chapter-11-Verfahren eindeutig entschieden, dass dieses und seine Rechtsfolgen in Deutschland anerkannt werden.
Auch wurde kein binationales Abkommen zwischen den USA und der BRD abgeschlossen, dass eine gegenseitige Anerkennung der Insolvenzverfahren eindeutig regelt.

Für das Chapter-7-Verfahren liegt daher Rechtssicherheit noch nicht endgültig vor.
Die Problematik liegt darin, dass in Deutschland gem. §343 InsO nur im Ausland eröffnete Insolvenzverfahren anerkannt werden, die bei funktionaler Betrachtungsweise einem deutschen insolvenzverfahren entsprechen, d.h. im Wesentlichen den gleichen Zielen dienen.

Der Unterschied liegt darin, dass das Chapter-11-Verfahren als Reorganisationsverfahren ausgelegt ist, das Chapter-7-Verfahren rein auf die Liquidation.

Die Anerkennung des Chapter-11-Verfahrens in Deutschland durch die bisherige Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist also nicht ohne Weiteres auch auf die Chapter-7-Verfahren anzuwenden.
Letztlich würde bei Ihrer Rückkehr nach Deutschland dann das zuständige Insolvenzgericht zunächst nach freiem Ermessen über die Anerkennung entscheiden, was im negativen Fall zur Folge hätte, dass Sie ein zweites Insolvenzverfahren bzw. eine Schuldenregulierung, z.B. über einen Insolvenzplan durchlaufen müssen.

Es gibt aber inzwischen einige deutliche Anzeichen, so zuletzt ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.09.2015 (IX ZR 304/13 ), die darauf schließen lassen, dass letztlich auch das Chapter 7-Verfahren der USA in Deutschland anerkannt werden wird.
Zwar betraf das Urteil europäisches Insolvenzrecht gem. EuInsVO, jedoch sind dort argumentative Ansätze enthalten, die durchaus auch auf das Chapter-7-Verfahren anzuwenden sind.

Eine Anerkennung würde nach §343 Abs. 1 InsO letztendlich nur dann nicht erfolgen, wenn die Anerkennung gegen den deutschen ordre public verstößt.
Da hier das Chapter-7-Verfahren in den USA und seine Rechtsfolgen nicht im krassem Gegensatz zu deutschen Rechtsanschauungen und den Bestimmungen der Insolvenzordnung steht, gehe ich nicht von einem Verstoß gegen den ordre public aus, insbesondere, da auch das deutsche Verbraucherinsolvenzverfahren in der Praxis letztlich reiner Liquidation entspricht.

Zwar müssen in deutschen Verbraucherinsolvenzverfahren die Schuldner nicht nur ihr Vermögen (wie in Chapter 7), sondern auch ihr pfändbares Einkommen zur Entschuldung einsetzen und die Verfahren dauern deutlich länger (3 – 6 Jahre) bis zur Restschuldbefreiung als in den USA (wenige Wochen/Monate) , doch rechtfertigen diese Unterschiede nicht, von einem Verstoß gegen den ordre public auszugehen. Letztlich dienen beide Verfahren der Entschuldung im Wege der Restschuldbefreiung.

Ich gehe vor diesem Hintergrund also davon aus, dass eine erteilte Restschuldbefreiung aus dem Chapter-7-Verfahren in den USA für Sie auch in Deutschland anerkannt werden wird.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 5. Februar 2016 | 13:02

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