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Androhung gerichtlicher Mahnbeschied; Vollmacht bei Abwesenheit

| 18. Mai 2012 11:55 |
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Inkasso, Mahnungen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael J. Zuern

Guten Tag, ein Forderer droht einen gerichtlichen Mahnbescheid an. Die Forderung wurde und wird von mir bestritten, sie ist komplett erfunden (Internetabzocke). Sollte also ein gerichtlicher Mahnbescheid nicht nur Drohkulisse sein, sondern auch wirklich zugestellt werden, werde ich auch diesem insgesamt widersprechen. Da ich demnächst für genau 14 Tage in Urlaub fahre, besteht die minimale Chance, dass ich selber diesen Widerspruch nicht fristgerecht ans Amtsgericht schicken kann.

Was muss ich tun, damit ein Vertrauter (Vater oder Schwiegervater; ich selber bin schon längst volljährig) für mich in Vertretung diesen Widerspruch ans Amtsgericht schicken kann?

Ich würde es so umsetzen lassen: Auf diesem einem gerichtlichen Mahnbescheid beiliegendem Widerspruchsformular würde die Person in Zeile 1 das Datum des Widerspruchs eintragen, dann "ich widerspreche dem Anspruch insgesamt" ankreuzen. Dann müsste die Person wohl Zeile 6 und 7 (Gesetzlicher Vertreter des Antragsgegners) ausfüllen. Ist das überhaupt die richtige Stelle für den Bevollmächtigten, oder ist ein gesetzlicher Vertreter etwas anderes? Was wäre eigentlich unter "Ausl. Kz." einzutragen?

Dann noch Unterschrift des Vertreters in Zeile 12. Was müsste unter "Bezeichnung des Absenders" hin?

Muss ich eine Vollmachtsbestätigung als separate Anlage an das Amtsgericht mitschicken? Ich würde dann einen Text aufsetzen als Beilage zum Widerspruchsformular:
"...erteile ich der Person XY die widerrufliche Vollmacht, an meiner Stelle und nach Rücksprache mit mir auf an mich adressierte eingehende gerichtliche Mahnbescheide zu reagieren. Jeder weitere Schriftverkehr und Vorgang diesbezüglich
soll weiterhin direkt über mich laufen..." Ok so?

Mir ist wichtig, dass diese Person nicht in das mögliche weitere Gemenge durch diese Vertretung reingezogen wird. Dass vorallem der Forderer dann nicht auch noch diese Person belästigt. Eher kritisch wäre, wenn das Amtsgericht die
Personendaten meines Vertreters an den Forderer übermittelt. Jeder weitere Schriftverkehr, etc. soll sofort danach wieder über mich laufen! Ich will nur für den Vorgang des Widerspruchs auf einen gerichtlichen Mahnbescheid vertreten
werden, nicht im weiteren Verlauf.

Mit Dank vorab.

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Fragen aufgrund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:

Wenn Sie Ihren Vertrauten entsprechend beauftragen, den Widerspruch einzulegen, dann wäre es möglich, dass dieser in Ihrem Auftrag mit Ihrem Namenszug den Widerspruch unterschreibt. Dann ist er nur Vertreter bei der Unterschrift, handelt aber sonst nicht und wird letztlich auch nicht aktenkundig.

Das hat zur Folge, dass der weitere Schriftverkehr ausschließlich weiterhin über Ihre Postadresse abgewickelt wird.

Dies setzt aber natürlich voraus und so habe ich Sie auch verstanden, dass Ihr Vertrauter die Post auch kontrollieren kann und das Eintreffen bemerkt.

Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, stehe ich Ihnen dazu selbstverständlich zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet würde.

Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Über eine positive Bewertung würde ich mich in jedem Fall freuen.


Mit freundlichem Gruß

Michael J. Zürn
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 18. Mai 2012 | 13:53

Guten Tag,
Sie schreiben "Wenn Sie Ihren Vertrauten entsprechend beauftragen, den Widerspruch einzulegen, dann wäre es möglich, dass dieser in Ihrem Auftrag mit Ihrem Namenszug den Widerspruch unterschreibt. Dann ist er nur Vertreter bei der Unterschrift, handelt aber sonst nicht und wird letztlich auch nicht aktenkundig"

Genauso wäre es für mich ideal!

Was bedeutet das dann aber in der Praxis, wenn diese Person das Widerspruchformular ausfüllt?
Muss er sich dann unter "gesetzlicher Vertreter" gar nicht eintragen? Wie unterschreibt er im Auftrag mit meinem Nameszug? Gibt er seine Unterschrift und setzt in Vertretung davor? Oder schreibt er per Hand einfach meinen Namen hin?

Eine separate Vollmacht müsste ich ihn dann gar nicht beilegen lassen. Richtig?

MfG und Dank vorab

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 18. Mai 2012 | 15:16

Sehr geehrter Fragesteller,

besten Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:

Ihr Vertrauter muss den Widerspruch genau so ausfüllen, wie wenn Sie selbst ihn ausfüllen würden, also nicht als Vertreter. Er unterschreibt daher nicht im Auftrag und nicht in Vertretung, sondern sozusagen Sie selbst, gekennzeichnet mit Ihrem Namenszug ohne Zusätze. Sie bevollmächtigen ihn also lediglich, in Ihrem Namen auszufüllen und zu unterzeichnen.


Ich hoffe, ich habe damit Ihre Nachfrage beantworten können und würde mich über eine gute Bewertung freuen, andernfalls müssten Sie sich einfach nochmals melden.

Mit freundlichem Gruß

Michael J. Zürn
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 18. Mai 2012 | 16:13

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