Sehr geehrte Ratsuchende,
ob es wirklich Sinn machten wird, in diesem Fall ohne anwaltliche Hilfe vorzugehen, sollte X ernsthaft überlegen, da der Sachverhalt kaum dazu geeignet sein dürfte, selbständig tätig zu werden. Dieses aber nur als kostenlose Vorbemerkung:
X kann nach § 766 ZPO
beim Vollstreckungsgericht Erinnerung einlegen, was unverzüglich geschehen wollte, um damit zunächst die Vollstreckungsmaßnahmen zu stoppen. Kann X die Namensverwechselung glaubhaft machen, kann das Vollstreckungsgericht auch im Wege der einstweiligen Anordnung vorab die Vollstreckung stoppen.
Es müssten aussagekräftige Unterlagen beigebracht werden, aus denen sich die Namensverschiedenheit glaubhaft machen läßt. Dann müsste der Titel umgeschrieben werden, so dass die Vorgehensweise der Gerichtsvollziehers, wenn ihm die Namensabweichung bekannt ist, eigentlich nicht nachvollziehbar ist. Sowohl Meldebescheinigungen, als auch Personalausweis sollten vorgelegt werden können.
Ein Ab- und Anmelden führt nicht zur Klärung der Angelegenheit, kann allenfalls kurzfristig Aufschub bringen. Hier sollte aber der Titel insgesamt und die Vollstreckung "bekämpft" werden, da mit diesem Titel auch andere Zwangsvollstreckungsmöglichkeiten ansonsten betrieben werden könnten.
Der "richtigte" Schuldner kann gegen eine Titelumschreibung selbst nichts unternehmen.
Ein Titel muss VOR der Zwangsvollstreckung zugestellt werden, wobei dieses aber auch unmittelbar, also ein paar Sekunden vor Durchführung der Zwangsvollstreckung geschehen kann.
Aber nochmals zurückkommend auf meine Einleitung: Hier sollte X sicherlich ohne anwaltliche Hilfe nicht tätig werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Anwalt ja oder nein. Glauben Sie mir - ich würde gerne einen Anwalt beauftragen, aber ich muss ehrlich sein, ich habe nicht so viel Geld! Und Prozesskostenhilfe funktioniert bei mir leider nicht!
Ich nutze solche Portale um überhaupt irgedwie durchzukommen!
Sehen Sie sich folgendes Schreiben bitte an:
Ist das so ok?
An
das Vollstreckungsgericht
Am X.XX.XXXX wurde von GV Y ein Schreiben
in den Briefkasten eingeworfen. Es wurde Herrn "Oskar Kahl" die Androhung in das bewegliche Vermögen angedroht. Eine Nachfrage ergab, dass es sich um einen Titel aus einem Versäumnisurteil des Landgerichts Hamm aus 2001 handelt (Az YYYY). Ich kenne diese Klage nicht. Es ist mir nie etwas zugestellt worden. Eine Rückfrage beim Landgericht ergab, dass die damalige Entscheidung tatsächlich gegen "Oskar Kahl" gerichtet war.
Ausweislich angefügter Ausweiskopie und Meldebescheinigung geht zweifelsfrei hervor, dass ich nicht Oskar Kahl, sondern Oskar Kuhl bin.
Ich lege daher Erinnerung gegen die Vollstreckungsmaßnahme ein!
"
Ist das so ok?"
Wie lange dauert die Titelumschreibung, wenn hier in Klage, Urteil und Titel "nur" ein Fehler vorlag?
Wie wirkt sich aber soetwas auf die Tatsache aus, dass hier eine öffentliche Zustellung vor 10 Jahren auf falschen Namen zustande kam?"
Grüße
Sehr geehrte Ratsuchende,
dieses stellt aber keine nutzungskonforme Nachfrage dar. Sie möchten nunmehr anwaltliche (Prüfungs-)Tätigkeit anhand eines konkreten Schreibens, was die Erstberatung deutlich übersteigt.
Daher ist es auch aufgrund der hiesigen Nutzungsbedingungen nicht möglich, diese Nachfrage so zu beantworten. Dafür müssten Sie einen Auftrag oder eine Direktfrage stellen.
Insoweit bitte ich um Verständnis, wenn ich auf de Entwurf nicht näher eingehe.
Die Titelumschreibung wird erfahrungsgemäß ca zwei Monate dauern. Die öffentliche Zustellung hat darauf keinen Einfluß.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre "Bewertung" spiegelt Ihre Einstellung wieder. Sie wollen anwaltliche Tätigkeit über die ERSTberatung hinaus, aber dafür nicht zahlen und verstoßen so auch gegen die Nutzungsbedingungen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle