Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf:
Gem. § 559 BGB
darf der Vermieter nach einer Modernisierung 11% der auf die Mietsache entfallenden Kosten im Jahr auf die Mieter umlegen und die Miete entsprechend erhöhen.
Die Modernisierungsmaßnahmen müssen nach § 554 Abs. 3 BGB
dem Mieter spätestens 3 Monate vor Beginn hinsichtlich Art, Umfang und Beginn mitgeteilt werden. Auch die voraussichtliche Mieterhöhung muss mitgeteilt werden.
Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache, zur Einsparung von Energie oder zur Schaffung neuen Wohnraums hat der Mieter nach § 554 Abs. 1 BGB
zu dulden, wenn sie für ihn keine unzumutbare Härte bedeuten.
Ob der Vermieter seiner Ankündigungspflicht nach § 554 Abs. 3 BGB
ausreichend nachgekommen ist und Sie die Arbeiten dulden müssen, lässt sich ohne genaue Prüfung des Schriftverkehrs an dieser Stelle nicht sagen.
Gerne nehme ich mich der Angelegenheit an und unterbreite Ihnen nach Übersendung der Unterlagen (per E-Mail, Fax oder postalisch) ein konkretes Angebot für meine außergerichtliche Tätigkeit bzw. konkrete Prüfung.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort zunächst geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht
Sehr geehrter Herr Schwartmann,
Danke für Ihre Antwort. Diese Information hatte ich auch aus diversen Suchmaschinen.
Am 12. August 2010 kam ein Schreiben vom Vermieter, das es nach Anbau des Balkons eine Mieterhöhung von 35 € geben wird.
Die Heizkörper wurden irgendwann zwischen August 2010 und März 2011 ausgetauscht/versetzt.
Am 1. März 2011 kam nochmal das Gleiche Schreiben mit dem Zusatz " Wir bedanken und nochmals für Ihre Zusage und Unterstützung bisher" Dabei haben wir keine mündliche Zusageoder auch schriftliche Zusage für den Balkon beim Vermieter abgegegeb.
Am 31. März erreichte uns die Nebenkostenabrechnung. Damit hatten wir einige Probleme und schrieben dem Vermieter am 10. April ein Schreiben. Inhalt: Reklamation div. Abrechnungen und das wir mit den 35 € nicht einverstanden seien, da man eigentlich nur 1/4 des Balkones aus die Wohnung anrechnen darf.
Kaltmiete 5€ pro qm.
Balkon: 6 qm. 6 x 5 = 30
30 / 4 = 7,5 € für den gesamten Balkon. ODER?
Vielen Dank für Ihre Nachfrage - ich benötige aber die Schreiben des Vermieters, insbesondere das vom 12.08.2010, um konkret prüfen zu können, ob die Forderung berechtigt ist.
Die Unterlagen können Sie mir gerne zukommen lassen.