Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Widerruf der Bestellung gilt als Kündigung des Anstellungsvertrags (durch die Gesellschaft beziehungsweise den Arbeitgeber) zum nächstzulässigen Zeitpunkt.
Das ist der Regelfall und ein sofortiges Ausscheiden dürfte auch rechtlich gar nicht möglich sein, da dieses nur durch eine außerordentliche Kündigung erreicht werden könnte. Deshalb ist der Vertrag meines Erachtens nach so ergänzend auszulegen.
Hinsichtlich der Urlaubsregelung gilt das Bundesurlaubsgesetz wie folgt (§ 7 Abs. 4 ):
Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
Das ist dann also entsprechend nach dem Bundesurlaubsgesetz zu berechnen und gilt für den Jahresurlaub gegebenenfalls noch für Urlaub aus dem Vorjahr, der jedenfalls bis zum 31.3. Des Folgejahres noch genommen werden kann, was dann aber ein Ausscheiden vor diesem Datum voraussetzen würde. Ansonsten können Sie wie hier nur maximal einen Jahresurlaub finanziell abgelten lassen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Vielen Dank für die Auskunft. Den diesjährigen Urlaub im Januar 2020 zu nehmen scheint also durchaus legitim.
Unklar bleibt: in meinem Fall ist nicht der Widerruf der Bestellung zu erwarten (durch den Arbeitgeber) sondern ich lege aus Gründen persönlicher Natur (mit dem zweiten Geschäftsführer, welcher zu 100% Gesellschafter ist) mein Amt nieder. Daher meine Frage nach der dafür zu erwartenden Auslegung. Es ist mir selbst nicht ausreichend klar, ob dann, wie oben schon geschrieben, die Kündigung durch den AG folgt, oder meine Amtsniederlegung die Kündigung ist. Hier noch mal der entsprechende Satz aus dem Arbeitsvertrag:"Außerdem gilt das Arbeitsverhältnis mit einem Widerruf der Bestellung bzw. Niederlegung als Geschäftsführer als beendet."
Danke Ihnen!
Sehr geehrter Fragesteller,
Ich antworte Ihnen gerne wie folgt:
Richtig, dann ist das als Kündigung von Ihnen mit entsprechender Frist nach dem Vertrag auszulegen.
Im Einvernehmen mit der Gesellschaft wäte aber auch ein früheres Ausscheiden auch möglich.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen Daniel Hesterberg Rechtsanwalt