Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
herzlichen Dank für Ihre Anfrage und die darin übermittelten ersten Angaben zu Ihrem Sachverhalt.
Die Antwort auf beide von Ihnen aufgeworfenen Fragen findet sich - etwas versteckt - in der Vorschrift des § 15 Abs. 3 S. 2 BeamtStG
. Dort heißt es wörtlich: "Das Beamtenverhältnis wird mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt."
Dies bedeutet in Ihrem konkreten Fall, dass bei einer Versetzung in ein anderes Bundesland (hier: Niedersachsen) das bereits bestehende Beamtenverhältnis unverändert fortgesetzt wird. Sie sind bereits auf Lebenszeit verbeamtet worden. Daher muss der aufnehmende Dienstherr hierüber nicht noch einmal entscheiden. Er übernimmt die einmal getroffene Entscheidung des alten Dienstherrn (hier: Hessen). Dies geschieht vor allen Dingen vor dem Hintergrund, dass auch bei einem umgekehrt vorgenommenen Wechsel die Dienstherren die Verbeamtung nicht grundsätzlich in Frage stellen.
Mit einer erneuten Untersuchung aufgrund des Ländertauschs ist daher nicht zu rechnen.
Allerdings kann sich natürlich zu einem späteren Zeitpunkt die Frage Ihrer gesundheitlichen Eignung stellen. Hierfür enthält das niedersächsische Landesrecht die Vorschrift des § 43 NBG. Danach können amtsärztliche Untersuchungen angeordnet werden. Eine ähnliche Vorschrift finden Sie auch in allen anderen Landes- und Bundesbeamtengesetzen. Diese Untersuchungen bedrohen auch nicht Ihr Beamtenverhältnis, sondern vielmehr die Frage, ob Sie weiter Dienst tun dürfen/müssen. Ihr Beamtenverhältnis als solches bleibt unangetastet und es würde z.B. nur Ihre Dienstzeit herabgesetzt oder im schlimmsten Fall müssten Sie (vorzeitig) in den Ruhestand versetzt werden.
In keinem Fall finden Sie sich "plötzlich" in einem ungeklärten Angestelltenverhältnis wieder.
Ist der Wechsel nach Niedersachsen durch eine Versetzung vollzogen, bestehen zum Land Hessen keine Rechtsbeziehungen mehr. Daher ist eine Rückkehr nicht möglich. Hier käme nur auf Ihr Betreiben hin ein erneuter Ländertausch in Betracht. Dienstliche Gründe, mit denen man Sie verpflichten könnte, das Bundesland und damit den Dienstherrn zu wechseln sind in der Regel nicht gegeben.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen ersten Antworten bereits weiterhelfen. Diese online-Beratung kann eine anwaltliche Erstberatung nicht ersetzen, aber Sie soll Ihnen einen ersten Eindruck von der Rechtslage vermitteln.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Hotstegs
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hostegs,
zunächst einmal vielen Dank für die schnelle und eindeutige Antwort.
Verstehe ich Sie also richtig, dass es sich auch beim Ländertausch um eine (länderübergreifende) Versetzung handelt, bei der das Beamtenverhältnis lückenlos besteht und lediglich (bei erfolgreicher Versetzung) der Dienstherr wechselt?
Vielen Dank.
Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
herzlichen Dank für Ihre Nachfrage.
Die Vereinbarung der Kultusministerkonferenz (KMK) sehen die Versetzung in das andere Bundesland als Regelfall vor. Sie können dies u.a. dem Beschluss der KMK vom 18.06.2009 entnehmen. Damals wurden die sogenannten "Gemeinsamen Leitlinien der Länder zur Deckung des Lehrkräftebedarfs" verabschiedet.
Darin heißt es u.a.:
Die Bundesländer "bekräftigen den Beschluss der Kultusministerkonferenz zur „Übernahme von Lehrkräften aus anderen Ländern" vom 10.05.2001, nach dem Lehrkräfte mit einer Freigabeerklärung (ihrer Dienststelle) jederzeit an Bewerbungsverfahren in einem anderen Land teilnehmen und eine Versetzung/Übernahme anstreben können; Freigabeerklärungen sollen auch weiterhin so großzügig wie möglich erteilt werden.
• Auch künftig wird das Einigungs(Ländertausch)verfahren zwischen den einzelnen Ländern möglich sein, mit dem eine Versetzung/Übernahme in ein anderes Land erfolgen kann."
Daher habe ich bei Ihrer Frage auch diese Konstellation als Regelfall unterstellt. Den Begriff der "Übernahme" finden Sie in den Leitlinien, weil diese nicht nur für Beamte, sondern auch für Angestellte gelten. Diese werden naturgemäß nicht versetzt.
Auch andere Personalmaßnahmen, wie z.B. eine Abordnung (§ 14 BeamtStG
) wären grundsätzlich denkbar. Aber auch hier wird das Beamtenverhältnis nicht unterbrochen. In dieser Konstellation würden Sie z.B. weiter im Dienst des bisherigen Bundeslandes (Hessen) bleiben. Auch dann wäre also aufgrund der Abordnung keine Untersuchung zu erwarten.
Alle diese Schritte wäre "lückenlos" zu organisieren. Dies ergibt sich bereits aus der Fürsorgepflicht Ihres jetzigen Dienstherrn Ihnen gegenüber. Aus dem gleichen Grund muss er Sie auch auf etwa bestehende Nachteile (z.B. Veränderungen im Landesbesoldungsrecht) aufmerksam machen, wenn offensichtlich ist, dass Sie ansonsten eine "irrationale" Entscheidung zu Ihrem Nachteil treffen würden.
Für Ihren Ländertausch wünsche ich Ihnen viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Hotstegs
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Mitleser/innen,
die Praxis zeigt, dass einige Bundesländer zeitweise "flächendeckend" amtsärztliche Untersuchungen von Teilnehmern am Ländertauschverfahren durchführen. Wie bereits oben angeführt kann dies geschehen, die Gesetzgeber haben dies aber nicht als Pflicht ausgestaltet. Umgekehrt ist es leider so, dass Sie die Aufforderung eines potentiellen neuen Dienstherren (also dem Versetzungsziel) kaum abwehren können. Für Aufforderungen Ihres bisherigen Dienstherrn gilt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, auf die ich bereits im letzten Jahr verwiesen habe: http://www.123recht.net/Anforderungen-an-die-Aufforderung-zur-amtsaerztlichen-Untersuchung-__a123393.html
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Hotstegs
Rechtsanwalt