Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Krankheit wurde bereits in zahlreichen Fällen als "tauglich" für eine Berufsunfähigkeit gesehen (z.B. VGH München, Aktenzeichen: 15 ZB 04.3545
; VG Hamburg 8. Kammer, Urteil vom 29.11.2007, 8 K 3505/05
).
Es kommt aber natürlich am Ende noch auf das ärztliche Gutachten an, wie dieser die Lage beurteilt. Es empfiehlt sich in diesem sinne immer auch ein "Privatgutachten" einzuholen, um Vergleichsanhaltspunkte zu haben und Fragen stellen zu können, warum im Falle eines Widerspruchs das amtsärztliche Gutachten von dem Privatgutachten abweicht.
Ein solches amtsärtzliches Attest wird nur dann eingeholt, wenn Zweifel über die Dienstunfähigkeit bestehen. Wie bereits erwähnt, kann mit Hilfe eines Privatgutachtens diesen Zweifeln entgegnet werden. Letztlich steht es aber immer im Ermessen des Dienstherrn, ob er den Angaben "traut" oder nicht.
Im letzteren Falle sind Sie verpflichtet, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
Hierbei werden keine strengen Anforderungen gemacht, sodass nicht gegen eine solche Entscheidung vorgegangen werden kann. Die meisten Dienstherren machen dies jedoch stets, auch wegen der dann zu erwartbaren finanziellen Verluste durch den Vorruhestand.
Dennoch haben Sie mit dieser Krankheitssymptomatik gute Chancen für dienstunfähig erklärt zu werden.
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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Ich finde das VGH München-Urteil 15 ZB 04.3545 nicht.
Gericht: VGH München
Aktenzeichen: 15 ZB 04.3545
Beschluss
vom 10. Juli 2006
(VG Regensburg, Entscheidung vom 19. November 2004, Az.: RO 1 K 04.1895)
Rechtskräftig: ...
15. Senat
Sachgebiets-Nr. 713
Hauptpunkte: Versetzung wegen Auflösung der Beschäftigungsdienststelle angebliche vollständige Dienstunfähigkeit
Rechtsquellen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
und 5; BBG §§ 26
, 42
In der Verwaltungsstreitsache
...
Kläger
bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...
gegen
..., vertreten durch: ...
- Beklagte -
wegen Versetzung;
hier:
Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 19. November 2004,
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 15. Senat,
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Happ, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Wünschmann, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Herrmann ohne mündliche Verhandlung am 10. Juli 2006 folgenden Beschluss:
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einem der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden und geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO
). Das Verwaltungsgericht hat den in der mündlichen Verhandlung am 19. November 2004 gestellten Antrag, „zum Beweis für die Tatsache, dass der Kläger vollständig dienstunfähig ist" ein Sachverständigengutachten einzuholen, ohne Verstoß gegen das Prozessrecht abgelehnt.
Mit Blick auf das die Versetzung tragende dienstliche Bedürfnis kam es nicht auf die Frage an, ob der Kläger dauernd dienstunfähig ist. Das Bedürfnis für eine Versetzung ergab sich aus der Auflösung der bisherigen Beschäftigungsdienststelle des Klägers. Dem Kläger musste deshalb unbeschadet der behaupteten Dienstunfähigkeit ein neues Amt übertragen werden.
Hinsichtlich der Frage, ob die Oberfinanzdirektion das Versetzungsermessen fehlerfrei ausgeübt hat, führt die Verfahrensrüge des Klägers ebenfalls nicht weiter. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob unter den gegebenen Umständen eine vollständige Dienstunfähigkeit einer Versetzung zur Bundeskasse Weiden überhaupt entgegengehalten werden könnte. Denn wäre der Kläger vollständig dienstunfähig, so bräuchte er auch bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand (§ 42 BBG
) keinen Dienst zu leisten; darauf hat bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen. Weshalb die Hin-Versetzung (Zuweisung eines bestimmten Amtes im abstrakt-funktionellen Sinn) gleichwohl fehlerhaft sein sollte, macht auch der Antrag auf Zulassung der Berufung nicht deutlich. Auch wenn man eine vollständige Dienstunfähigkeit aber für entscheidungserheblich halten würde (auch diese Möglichkeit erörtert das Verwaltungsgericht), konnte das Verwaltungsgericht die beantragte Beweiserhebung ablehnen. Der vom Kläger vorgelegte Arztbrief des Facharztes für Neurologie Dr. med. K. vom 14. Januar 2004 attestiert ein depressives Syndrom, eine Erschöpfungssymptomatik sowie eine Neurasthenie, ohne dass sich daraus ein konkreter Anhalt dafür ergäbe, der Kläger sei nicht in der Lage, an seiner neuen Dienststelle einer amtsangemessenen Beschäftigung nachzugehen. Das Verwaltungsgericht hatte deshalb angesichts des von der Beklagten vorgelegten (umfassenden) Gutachtens des Nervenarztes Dr. med. F., das sich der Amtsarzt zu Eigen gemacht hat, keinen Anlass zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung (vgl. Eyermann/Geiger, VwGO, 12. Aufl. 2006, RdNr. 44 zu § 86 m. w. N.).
2. Der Kläger beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
). Ob solche Zweifel bestehen ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger innerhalb offener Frist zur Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung hat darlegen lassen (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO
).
Der Kläger wiederholt im Kern das zu § 124 Abs. 1 Nr. 5 VwGO
Dargelegte. Das begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Der vom Kläger vorgelegte Arztbrief lässt weder erkennen, auf welcher Grundlage die Diagnose des behandelnden Arztes beruht, noch lässt sich ihm Konkretes zur Dienstfähigkeit des Klägers entnehmen. Er ist deshalb nicht geeignet, die Feststellungen des Amtsarztes und des Gutachters Dr. F., die für die Ausübung des Versetzungsermessens mitbestimmend waren, ernstlich in Zweifel zu ziehen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO
, die Streitwertfestsetzung
auf §§ 52 Abs. 2
, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG
.
Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO
).
Bei weiteren Fragen schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin zur Verfügung stehen möchte.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt