ehr geehrter Fragesteller,
zunächst bedanke ich mich für Ihre Anfrage.
Es gibt zahlreiche gerichtlichen Entscheidungen ( AG Berlin Mitte Urteil vom 01.09.2009 Az: 8 C 118/09;AG Krefeld , Urteil vom 29.08.2006 Az: 6 C 407/06 ; AG Bochum Urteil vom 06.10..2006 Az: 75 C 187/06
; AG Zossen, Urteil vom 13.12.2006 Az: 2 C 229/05 ; AG Wiesbaden, Urteil vom 15.11.2007 Az: 92 C 3458/07 ; AG Osnabrück Urteil vom 11.01.2001 Az: 44 C 307/00
) die sämtlich zu dem Ergebnis kommen, dass Inkassogebühren grundsätzlich wegen Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht nicht erstattungsfähig sind. Insbesondere werden Inkassogebühren mit dem Hinweis abgelehnt, dass es zum täglichen Geschäft eines Unternehmens gehöre, sich um die Außenstände selbst zu kümmern. Diese Tätigkeit, die jedem Geschäft inne ist, kann nicht einfach auf ein Inkassobüro verlagern werden, dass im Anschluss daran Gebühren beim Schuldner erhebt, für eine Tätigkeit, die das Unternehmen selbst auszuführen hat und die es dem Kunden nicht berechnen kann. Eine entsprechende Mahnabteilung haben die Unternehmen selbst zu unterhalten, über den Umweg des Inkassobüros können diese Kosten nicht dem Kunden auferlegt werden. So jedenfalls ein Großteil der Gerichte.
Andererseit gibt es auch Gerichte, die Inkassogebühren zusprechen, wenn sich der Schuldner im Zahlungsverzug befindet.
Einigkeit besteht in der Rechtsprechung allerdings insoweit, dass Kontoführungsgebühren vom Inkassobüro nicht berechnet werden dürfen und die Kosten für Adressermittlung/ Personenidentifizierung nur in dem nachgewiesenen Rahmen, zum Beispiel für notwendige Anfragen beim Einwohnermeldeamt, wenn der Schuldner unbekannt verzogen ist oder seinen Namen geändert hat.
Es besteht zwar ein gewisses Risiko, wenn Sie hier die Inkassogebühr von 45,00 € nicht zahlen. Die anderen Gebühren haben Sie ohnehin nicht zu zahlen. Ich gehe jedoch vorliegend davon aus, dass das Inkassobüro die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens wegen der Inkassogebühr unter Berücksichtigung eines möglicherweise negativen Ausgangs mit den damit verbundenen Kosten nicht in Kauf nimmt und die Sache auf sich beruhen lässt. Schließlich ist die Hauptforderung zuzüglich Mahnkosten von Ihnen gezahlt worden. Falls Sie weiter Schreiben von dem Inkassobüro erhalten, weisen Sie daraufhin, dass die Inkassogebühr wegen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht nicht erstattenfähig ist und eine Berechnung von Kontoführungsgebühren und Kosten für Personenidentifizierung ebenfalls entfällt.
Gerne stehe ich bei Unklarheit für eine Nachfrage zur Verfügung,
mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Dratwa
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Vielen Dank für die Antwort und den Nachtrag. Nun handelt es sich um 3 x 45 EUR (weil 3 mal Verzug) und der letzte Termin ist gestern verstrichen. Angeblich würden die nun das gerichtliche Mahnverfahren einleiten, so der Originalton der letzten Schreiben von der letzten Woche.
Glauben Sie, dass eine Rechtschutzversicherung die Kosten übernimmt in einem gerichtlichen Streitfall ?
Danke vorab für die Antwort.
MfG
Sehr geehrter Fragesteller,
die Rechtschutzversicherung übernimmt nur dann die Kosten eines Rechtsstreits, wenn Aussichten auf Erfolg bestehen. Mit Rücksicht auf Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.9.2011 Az:1 BvR 1012/11
, in dem festgestellt wird, dass Inkassogebühren grundsätzlich als Verzugsschaden geltend gemacht werden können, nehme ich an, dass die Rechtsschutzversicherung insoweit die Deckung ablehnt. Sie sollten dies auf jeden Fall vorab mit Ihrer Rechtsschutzversicherung klären, bevor Sie sich auf einen kostenspieligen Rechtsstreit einlassen.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.9.2011 Az:1 BvR 1012/11
, in dem festgestellt wird, dass Inkassogebühren grundsätzlich als Verzugsschaden geltend gemacht werden können, soweit sie die Höhe der Gebühren eines Rechtsanwalts nach dem RVG nicht übersteigen, was in Ihrem Fall bei 45,00 € nicht gegeben ist, besteht allerdings ein erhöhtes Kostenrisiko, worauf ich vorsorglich aus anwaltlicher Pflicht hinweisen muss.
Demnach wären Sie hier besser beraten, die Inkassogebühren von 45,00 € zwecks Vermeidung eines kostenträchtigen Rechttstreits, doch zu
bezahlen. Gerade bei kleinen Streitwerten können die Kosten schnell ein Viefaches dessen betragen, was ursprünglich verlangt wurde.
Mit freundlichen Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt