Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Fragen.
Nach Ihrer Hochzeit wird Ihr jetziger Verlobter grundsätzlich einen deutschen Aufenthaltstitel nach § 28 AufenthG
erhalten können. Voraussetzung dafür ist aber, dass der Deutsche (also Sie) den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, die eheliche Lebensgemeinschaft also im Inland geführt werden soll. Da das Aufenthaltsrecht des ausländischen Ehepartners danach an den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Deutschen anknüpft, fällt dieses weg, wenn Sie in Spanien leben und arbeiten.
Während es für Europäer unproblematisch ist in anderen EU-Mitgliedsländern zu leben und zu arbeiten, so gilt dies nicht für Drittstaatsangehörige. Das Aufenthaltsrecht für Drittstaatler ist allein Sache der einzelnen Mitgliedstaaten selbst. Als Drittstaatler gelten für Ihren zukünftigen Ehemann daher die normalen Bedingungen des spanischen Ausländerrechts. Die Ehe mit einer EU-Bürgerin bringt ihm keine Sonderrechte. Um in Spanien leben und arbeiten zu können, müsste sich Ihr zukünftiger Mann daher in Spanien um eine eigene Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis bemühen.
Über die genauen Voraussetzungen für die Erteilung eines spanischen Aufenthaltstitels, können Sie sich bei den spanischen Auslandsvertretungen in Deutschland informieren:
http://www.spain.info/de_DE/reportajes-portales/Alemania/amtliche_vertretungen_spaniens_deutschland.html .
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben, andernfalls stehe ich Ihnen für Nachfragen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrike Gehrke
Rechtsanwältin
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