Sehr geehrter Ratsuchender,
mein Beileid für Ihren Verlust.
Lassen Sie mich Ihre Fragen wie folgt beantworten.
Sie müssen die Erbfälle Ihrer Eltern gesondert betrachten. Da Ihr Vater gestorben ist, geht es zunächst um seinen Nachlass.
Vorbehaltlich der Prüfung des genauen Wortlautes des gemeinschaftlichen Testaments und der Erklärung bei der Schenkung ist Ihre Enterbung aber auch die Anrechnung der geschenkten Geldsumme rechtmäßig und nicht anfechtbar, solange Ihnen der Pflichtteil verbleibt.
§ 2315 Abs. 1 BGB: "Der Pflichtteilsberechtigte hat sich auf den Pflichtteil anrechnen zu lassen, was ihm von dem Erblasser durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet worden ist, dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll."
Ob ein "Anspruch über den Pflichtteil hinaus" /ein Pflichteilsergänzungsanspruch (§ 2325 Abs. 1 BGB) gegen den Erben besteht, wäre einmal anhand konkreter Zahlen durchzurechnen.
§ 2325 Abs. 1 BGB: "Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird."
Dabei ist die Schenkung betragsmäßig für die Pflichtteilsergänzung für jedes Jahr zwischen Schenkung und Erbfall um je 10 % weniger anzusetzen (§ 2325 Abs. 3 S. 1 BGB).
Ist der Erbe nicht zur Ergänzung des Pflichtteils verpflichtet, besteht ein Anspruch gegen den Beschenkten auf Herausgabe des Geschenks (§ 2329 Abs. 1 S. 1 BGB)
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
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