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Alleinerbe und vorweggenommene Erbfolge

| 15. April 2025 16:36 |
Preis: 52,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Am 25.11.2020 haben meine Eltern beim Notar ein gemeinschaftliches Testament verfasst. In diesem setzten sie sich gegenseitig zu alleinigen und ausschließlichen Vollerben ein. Nach dem Tod des Überlebenden wird mein Bruder zum Alleinerben berufen. Meine Schwester und ich wurden jeweils auf den Pflichtteil gesetzt. Von diesem Testament erhielt ich am 10.02.2022 Kenntnis, als meine Eltern entschieden, an ihre Kinder einen sechsstelligen Geldbetrag zu verschenken. Die Aufteilung dieser Schenkung erfolgte im selben Verhältnis wie das Erbe, wonach ich 1/16tel erhielt. Weiter wurde erklärt, dass im Erbfall die an die Erben verschenkte Geldsumme auch dann angerechnet werde, wenn der Erbfall später als 10 Jahre nach dieser Schenkung erfolgen sollte. Diese Vereinbarung wurde von meinen Eltern und mir am 10.02.2022 unterzeichnet. Dies erfolgte für mich völlig überraschend. Denn das Schreiben nebst der Information, dass der Betrag bereits an mich überwiesen worden sei, fand ich eines Tages in meinem Briefkasten vor.
Gestern nun ist mein Vater verstorben, meine Mutter lebt noch, ebenso meine beiden Geschwister. Ich würde nun gerne wissen, ob diese Vereinbarung in irgend einer Form anfechtbar ist, oder nicht. Besteht ggfls. ein über das Pflichterbe hinaus ein Anspruch gegenüber dem Alleinerben oder den Erblassern und was ist die Rechtsgrundlage hierfür?

15. April 2025 | 20:53

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

mein Beileid für Ihren Verlust.

Lassen Sie mich Ihre Fragen wie folgt beantworten.

Sie müssen die Erbfälle Ihrer Eltern gesondert betrachten. Da Ihr Vater gestorben ist, geht es zunächst um seinen Nachlass.

Vorbehaltlich der Prüfung des genauen Wortlautes des gemeinschaftlichen Testaments und der Erklärung bei der Schenkung ist Ihre Enterbung aber auch die Anrechnung der geschenkten Geldsumme rechtmäßig und nicht anfechtbar, solange Ihnen der Pflichtteil verbleibt.

§ 2315 Abs. 1 BGB: "Der Pflichtteilsberechtigte hat sich auf den Pflichtteil anrechnen zu lassen, was ihm von dem Erblasser durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet worden ist, dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll."

Ob ein "Anspruch über den Pflichtteil hinaus" /ein Pflichteilsergänzungsanspruch (§ 2325 Abs. 1 BGB) gegen den Erben besteht, wäre einmal anhand konkreter Zahlen durchzurechnen.

§ 2325 Abs. 1 BGB: "Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird."

Dabei ist die Schenkung betragsmäßig für die Pflichtteilsergänzung für jedes Jahr zwischen Schenkung und Erbfall um je 10 % weniger anzusetzen (§ 2325 Abs. 3 S. 1 BGB).

Ist der Erbe nicht zur Ergänzung des Pflichtteils verpflichtet, besteht ein Anspruch gegen den Beschenkten auf Herausgabe des Geschenks (§ 2329 Abs. 1 S. 1 BGB)



Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 16. April 2025 | 08:51

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