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Alg II zurückzahlen, weil Amt zuviel überwiesen hat

12. Oktober 2006 22:03 |
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Sozialrecht


Sehr geehrte Damen und Herren!

Ich bin ALG II Empfänger und habe eine „Anhörung nach § 24 SGB X “ durch meine Agentur für Arbeit erhalten. Folgende Situation ist dem vorausgegangen:

Im Jahr 2005 bezog ich bis einschließlich November 617,81 EUR ALG II. Durch die Betriebskostenabrechnung 2004, die ich Anfang November erhalten habe, wurde mir eine Rückzahlung in Höhe von 200,10 EUR durch den Vermieter gewährt. Diese wurde dann im Dezember überwiesen. Zusätzlich wurden die Nebenkosten ab Dezember 2005 geringfügig angepasst.

Das alles habe ich dem Arbeitsamt sofort mitgeteilt. Meine zuständige Sachbearbeiterin hat sich die Betriebskostenabrechnung kopiert und mir gesagt, dass demnächst ein Änderungsbescheid kommt. Am 22.11.2005 habe ich den auch erhalten. Demnach steht mir nun ab Dezember monatlich 613,89 EUR zu. Die Rückzahlung des Vermieters wurde natürlich im Dezember aufgerechnet, ich hätte also 413,79 EUR bekommen sollen. Soweit sehe ich es ja ein!

Allerdings hat mir das Amt für Dezember doch noch den alten Betrag von 617,81 EUR überwiesen. Aus welchem Grund auch immer. Ich habe also 204,02 EUR zuviel erhalten.

Und um genau diesen Betrag dreht es sich in der Anhörung. Da ja in den amtlichen Briefen immer gerne mit Paragraphen argumentiert wird, habe ich mir einige davon angesehen. Unter anderem steht im Anschreiben zur Anhörung, dass beabsichtigt wird, „den zu erstattenden Betrag gegen Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld II nach § 43 SGB II in Höhe von bis zu 30 v. H. der für Sie maßgeblichen Regelleistung monatlich aufzurechnen.“ Was im § 43 allerdings auch drin steht, ist folgendes:

„Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können (...) aufgerechnet werden, wenn es sich um Ansprüche auf Erstattung (...) handelt, die der Hilfebedürftige durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben veranlasst hat.“

Das Arbeitsamt hat mir zuviel überwiesen, ich ziehe mir ja mein ALG II nicht vom Konto des Arbeitsamtes ein. Demnach hat das Amt einen Fehler gemacht. Wenn ich den o.g. Paragraph richtig verstehe, habe ich weder fahrlässig, noch vorsätzlich falsche Angaben gemacht. Daraus ergibt sich für mich, dass der strittige Betrag nicht aufgerechnet werden kann. Ich finde es eine Zumutung, dass ich jetzt – ein Jahr später – eine Anhörung dazu erhalte und ich wie ein Betrüger dargestellt werde.

Meine Frage nun: Wie stellt sich die Situation für mich tatsächlich dar? Inwieweit muss ich eine Rückzahlung bzw. Aufrechnung dulden?

Ich bedanke mich schon jetzt für die Beantwortung!

Mfg

Sehr geehrter Fragesteller,

Sie haben vollkommen recht: eine Aufrechnung müssen Sie nicht hinnehmen. Aufgerechnet werden kann nur mit Erstattungsansprüchen, die auf einem aktiven Verhalten des Leistungsempfängers beruhen. Rückforderungen nach § 48 SGB X fallen deshalb nur dann unter § 43 SGB II , wenn bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse falsche oder unvollständige Angaben gemacht wurden. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X soll (= „muß in der Regel“ ) der Verwaltungsakt (= Bewilligungsbescheid ) mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden. Mit einer Rückforderung werden Sie deshalb rechnen müssen. Gegen die Aufrechnung werden Sie sich mit Erfolg zur Wehr setzen können.
In der Hoffnung, dass Ihnen diese Ausführungen weiter geholfen haben, verbleibe ich mit freundlichen Grüßen

Ulrike Fürstenberg
Rechtsanwältin

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