Sehr geehrter Fragesteller,
Sie haben vollkommen recht: eine Aufrechnung müssen Sie nicht hinnehmen. Aufgerechnet werden kann nur mit Erstattungsansprüchen, die auf einem aktiven Verhalten des Leistungsempfängers beruhen. Rückforderungen nach § 48 SGB X
fallen deshalb nur dann unter § 43 SGB II
, wenn bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse falsche oder unvollständige Angaben gemacht wurden. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X
soll (= „muß in der Regel“ ) der Verwaltungsakt (= Bewilligungsbescheid ) mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden. Mit einer Rückforderung werden Sie deshalb rechnen müssen. Gegen die Aufrechnung werden Sie sich mit Erfolg zur Wehr setzen können.
In der Hoffnung, dass Ihnen diese Ausführungen weiter geholfen haben, verbleibe ich mit freundlichen Grüßen
Ulrike Fürstenberg
Rechtsanwältin
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