Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Vorbehaltlich abweichender Landesregelungen in Ihrem Bundesland, die jedoch häufig das Bundesstrafvollzugsgesetz wiedergeben und konkretisieren:
Die Vollzugsanstalt, in die eine Person eingewiesen wird, ist grundsätzlich verpflichtet, einen schriftlichen Vollzugsplan zu erstellen. Dieser dient dazu die Lebensverhältnisse des Gefangenen zu erforschen und damit das Ziel der Resozialisierung zu erreichen. Kehrseite dieser Verpflichtung ist ein Recht des Gefangenen auf Aufstellung eines den gesetzlichen Anforderungen genügenden Vollzugsplanes. Ausnahmen sind gesetzlich zwar nicht vorgesehen, werden jedoch aus § 7 Abs. 1 StVollzG hergeleitet. Der Vollzugsplan wird grundsätzlich aufgrund der Behandlungsuntersuchung nach § 6 StVollzG erstellt. Vielfach wird daraus abgeleitet, dass nur für solche Gefangene ein Vollzugsplan erstellt werden muss, bei denen eine Behandlungsuntersuchung stattgefunden hat.
Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 StVollzG kann allerdings von der Behandlungsuntersuchung abgesehen werden, wenn dies mit Rücksicht auf die Vollzugsdauer nicht geboten erscheint. Nach den bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zu § 6 StVollzG ist eine Behandlungsdauer in der Regel bei einer Vollzugsdauer bis zu einem Jahr nicht geboten, so dass folglich ein Vollzugsplan entfallen könnte.
Für den Abschluss der Behandlungsuntersuchung und die Erstellung des Vollzugsplanes sind im Strafvollzugsgesetz und in den Verwaltungsvorschriften dazu keine bestimmten Fristen festgelegt. Das Verfahren und die sonstigen Einzelheiten, insbesondere die Frist für die Erstellung des Vollzugsplanes, bestimmt der Anstaltsleiter unter Berücksichtigung der Besonderheiten seiner Anstalt gemäß § 159 StVollzG.
Der Gefangene hat gemäß § 185 StVollzG ein Einsichtsrecht in den Vollzugsplan. Die Akte wird eben häufig gebraucht, um die Details zu den Lebensverhältnissen des Gefangenen bei der Vollzugsplanung zu berücksichtigen. Vom Vollzugsplan hängt dann der weitere Vollzug, also auch die möglichen Lockerungen, ab.
Zwar steht dem Gefangenen bei Angelegenheiten, die ihn selbst betreffen, beim Anstaltsleiter ein Beschwerderecht nach § 108 StVollzG zu. Außerdem sind gegen Maßnahmen im Vollzug ein Antrag auf eine gerichtliche Entscheidung sowie eine Rechtsbeschwerde gegen die gerichtliche Entscheidung möglich.
Jedoch wäre der einfachste Weg, entweder selbst bei der Staatsanwaltschaft persönlich nachzufragen oder einen Rechtsanwalt vor Ort zu beauftragen, der sich der Sache annimmt, und sich am besten direkt zur Staatsanwaltschaft begibt, um Informationen zur Akte zu erhalten und eine Versendung an die Anstalt zu beschleunigen.Wie lange die Staatsanwaltschaft die Akte benötigt, ist oftmals nicht absehbar, sie muss den Vorgang vor der Vollstreckung ja auch erst abschließen.
Darüber hinaus sollte er ebenfalls den Anstaltsleiter kontaktieren und auch auf diese Weise auf eine Beschleunigung hinwirken.
Gleichzeitig sollte Ihr Mann sich an den Anstaltsleiter wenden und eine Beschwerde vorbringen sowie seine Lage und seine familiären Umstände erläutern, um eine schnellere Bearbeitung zu bezwecken.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit der Beantwortung Ihrer Anfrage im Rahmen einer ersten Einschätzung behilflich sein. Diese ersetzt jedoch keine persönliche Beratung durch einen Kollegen vor Ort.
Sollten noch Unklarheiten bestehen, nutzen Sie gerne die einmaligen Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen