Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Akteneinsicht: Persönlichkeitsrecht Dritter

4. April 2011 12:49 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Familienrecht


Beantwortet von


13:07

Zusammenfassung

Darf das Jugendamt die vollständige Akteneinsicht verweigern?

Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheim gehalten werden müssen.

Sachverhalt:
Familie A möchte Akteneinsicht beim Jugendamt vornehmen. Jugendamt besteht auf persönliche Aktensicht.
Beim persönlichen Erscheinen verweigert das Jugendamt die vollständige Aktensicht - Begründung: Persönlichkeitsrecht Dritter.

Auf der anderen Seite möchte das Jugendamt die vollständigen Arztberichte des Kindes (welche Leistungen nach § 35a SGB VIII erhält). Familie übergibt die vollständigen Arztbericht dem begutachteten Gesundheitsamt und nicht Jugendamt.

Familie A befindet sich nach zahlreichen Beschwerden gegen das Jugendamt wegen Kindeswohlgefährdung nach § 157 FamFG i.V.m. § 1666 plötzlich vor Gericht - Akteneinsicht wird immer noch nicht vollständig gewehrt vom Jugendamt.

Darf das Jugendamt die vollständige Akteneinsicht verweigern? Inbesondere in dem Fall, dass der Familie A Kindeswohlgefährdung unterstellt wird. Aufgrund dass Dritte Meldungen an das Jugendamt gemacht haben?

Würde hier nicht das (Informations-)Recht der Familie A höher bewertet werden?

4. April 2011 | 13:00

Antwort

von


(919)
Wirteltorplatz 11
52349 Düren
Tel: 024213884576
Tel: 015679 216589
Web: https://www.rechtsanwalt-schwartmann.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Rechtsgrundlage für die begehrte Akteneinsicht ist § 25 SGB X . Danach hat die Behörde "den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist."

Allerdings bestimmt § 25 Abs. 3 SGB X : "Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheimgehalten werden müssen."

Wenn dies hier der Fall ist, kann Ihnen das Jugendamt in der Tat die Akteneinsicht verwehren - oder diese beschränken.

Sie können allerdings versuchen, Ihren Anspruch auf vollständige Akteneinsicht gerichtlich durchzusetzen - die Erfolgsaussichten erscheinen aber gering, wenn das Jugendamt nachweisen kann, dass berechtigte Interessen anderer betroffen sind.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.

Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.


Mit freundlichen Grüßen

Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt



Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 17. April 2011 | 09:12

Wenn jedoch die Familie A wegen Kindeswohlgefährdung gemäß § 157 FamFG i.V.m. § 1666 vom Jugendamt vor Gericht steht, kann man dann auch vollständige Akteneinsicht (inkl. Erziehungskonferenzprotokoll) erreichen, um zu beweisen, dass das Jugendamt seiner Amtspflicht nicht nachgekommen ist und es damals anders beurteilt hat?

Und wenn in dieser Akte ein Elternbrief enthalten ist, der dazu geführt hat, dass die Behörde einen Verwaltungsakt erlassen hat - zum Nachteil der Familie A?

Wiegt hier nicht das Interesse der Familie höher als das Persönlichkeitsrecht?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 18. April 2011 | 13:07

Vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Da hier unklar ist, welche Geheimhaltungsinteressen bestehen und welche Rechte Dritter geschützt werden müssen, lässt sich nicht sagen, ob hier ein Anspruch auf Offenlegung der gesamten Akte besteht - diesen Anspruch müssten Sie notfalls vor dem Verwaltungsgericht durchsetzen.

Sie sollten damit einen entsprechend spezialisierten Kollegen beauftragen.

Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann

ANTWORT VON

(919)

Wirteltorplatz 11
52349 Düren
Tel: 024213884576
Tel: 015679 216589
Web: https://www.rechtsanwalt-schwartmann.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Fachanwalt Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt Familienrecht, Erbrecht, Zivilrecht, Verkehrsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER