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Ärztlichesattest Arbeitszeit.

11. August 2025 12:57 |
Preis: 30,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Ich arbeite im Sicherheitsgewerbe.
Im Jahr 2023 war ich in einer Reha. Mit Beendigung der Reha erhielt ich ein ärztliches Attest, das festlegt, dass ich nicht mehr im Nachtdienst und nicht länger als 8 Stunden pro Tag eingesetzt werden darf.

Im April 2025 habe ich mich – aufgrund von Personalmangel – freiwillig bereit erklärt, vorübergehend 12-Stunden-Dienste zu übernehmen, unter der Bedingung eines 3-Tage-Dienst / 3-Tage-frei-Rhythmus.
Dieser Rhythmus wird jedoch nicht eingehalten, meist bekomme ich nach 3 Tagen 12-Stunden-Dienst nur 2 oder sogar nur 1 Tag frei.

Ich habe meinen Arbeitgeber gebeten, mich ab September wieder im 8-Stunden-Schichtsystem einzusetzen.
Dies wurde mit folgender Begründung abgelehnt (Auszug aus Antwort):

„Ich verstehe Ihren Wunsch und teile Ihr Anliegen bzgl. 8h-Dienst. Momentan ist dies jedoch mehr als unrealistisch. Wenn wir zu dritt sind, ist dies ohne Probleme möglich. Ich kann auch mal vereinzelt vier Stunden übernehmen. Dies müssen wir nur absprechen. Ich verspreche jedoch nichts, was ich nicht fest zusagen kann. Folglich bitte ich auch Ihrerseits um Verständnis. Ich habe Ihr Anliegen aber ‘auf der Uhr’."

Meine Fragen:

Ist der Arbeitgeber rechtlich verpflichtet, das ärztliche Attest zu berücksichtigen und mich entsprechend nur in 8-Stunden-Schichten einzuteilen?

Kann ich mich auf das Attest berufen, auch wenn ich zeitweise freiwillig 12-Stunden-Schichten übernommen habe?

Welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich, um die Einhaltung der 8-Stunden-Grenze durchzusetzen?

11. August 2025 | 13:21

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Fragen auf Grundlage des geschilderten Sachverhalts wie folgt:

Ja, Ihr Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet, ein ärztliches Attest zu berücksichtigen, das eine gesundheitliche Einschränkung Ihrer Arbeitszeit festlegt. Grundlage hierfür sind insbesondere die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers aus § 241 Abs. 2 BGB, die Verpflichtung zum Arbeitsschutz nach § 3 ArbSchG sowie – wenn Sie als Arbeitnehmer schwerbehindert oder gleichgestellt sind – ggf. die besonderen Schutzrechte nach §§ 164 ff. SGB IX. Ein ärztliches Attest, das bestimmte Einsatzgrenzen (hier: keine Nachtdienste, maximal 8 Stunden täglich) festlegt, ist rechtlich beachtlich. Der Arbeitgeber darf Sie nicht entgegen dieser gesundheitlichen Vorgaben einsetzen, da er andernfalls Ihre Gesundheit gefährdet und gegen seine Schutzpflichten verstößt.

Allerdings gilt auch, dass der Arbeitgeber Ihnen nur insoweit einen leidensgerechten Arbeitsplatz zur Verfügung stellen muss, wie dies betrieblich möglich ist. Ist es organisatorisch oder personell unmöglich, die 8-Stunden-Grenze dauerhaft einzuhalten, kann dies im Einzelfall bedeuten, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, die Vorgaben uneingeschränkt umzusetzen – er muss jedoch darlegen können, warum eine Anpassung aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist und ob er alle zumutbaren organisatorischen Maßnahmen geprüft hat.

Dass Sie im April 2025 freiwillig vorübergehend 12-Stunden-Dienste übernommen haben, ändert an der grundsätzlichen Verbindlichkeit des Attests nichts. Diese zeitweilige Zustimmung führt weder zu einem dauerhaften Verzicht auf die ärztlich bescheinigte Einschränkung noch zu einer „konkludenten Änderung" Ihres Arbeitsvertrages oder Ihrer Einsatzbedingungen. Sie können sich daher jederzeit wieder auf das Attest berufen. Gleichwohl kann der Arbeitgeber aufgrund Ihrer vorübergehenden Bereitschaft zu längeren Schichten die Aktualität und Verbindlichkeit der ärztlichen Bescheinigung hinterfragen und Sie unter Umständen zu einer erneuten arbeitsmedizinischen Untersuchung auffordern, um den aktuellen Gesundheitszustand feststellen zu lassen.

Rechtlich können Sie die Einhaltung der 8-Stunden-Grenze zunächst außergerichtlich durch eine schriftliche Aufforderung unter Fristsetzung verlangen, in der Sie auf das ärztliche Attest, die einschlägigen Arbeitsschutzbestimmungen und Ihre gesundheitliche Situation hinweisen. Gegebenenfalls besteht auch die Möglichkeit, arbeitsgerichtlich auf vertragsgemäße Beschäftigung unter Beachtung der gesundheitlichen Einschränkungen zu klagen.

Wichtig ist, dass Sie Ihre Arbeitsbereitschaft im Rahmen des Attests klarstellen und unzulässige Dienste vorab ablehnen.

Ich hoffe diese Informationen helfen Ihnen weiter und stehe Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Hussein Madani
Rechtsanwalt


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