Sehr geehrte Fragestellerin,
zunächst bedanke ich mich für Ihre Frage.
Ihnen das gelegentliche Lüften der feuchtwarmen Waschküche zu verbieten, ist natürlich Unsinn. Ganz im Gegenteil ist ein Lüften der Waschküche auch im Winter notwendig, um den Befall mit Schimmelpilzen vorzubeugen, ja geradezu zwingend geboten.
Ebenso ist die Behauptung, durch das Lüften wäre es bereits zu einem Frostschaden gekommen, sicher nicht richtig. Zum einen kann durch ein gelegentliches Lüften die Temperatur nicht so herabsinken, dass ein Frostschaden entsteht. Hierzu wäre erforderlich, dass die Waschküche über einen langen Zeitraum durch Luftzufuhr von außen so abgekühlt wird, dass es zu einer Vereisung der Wasser-bzw. Abwasserrohre kommt, was bei Ihnen ganz sicher nicht der Fall gewesen ist. Und zum anderen hätte der Frostschaden sicherlich eine Reparatur des entsprechenden Rohres erfordert, was offensichtlich ebenfalls nicht der Fall ist.
Lassen Sie sich durch solche unsinnigen Behauptungen nicht in Ihren Rechten als Wohnungseigentümer einengen. So etwas wie eine Abmahnung gibt es nicht, Sie sind schließlich kein Mieter mehr und es gibt noch nicht einmal irgendwelche Gründe für eine Abmahnung.
Grundlage des Gemeinschaftverhältnis ist die Mitberechtigung jedes Wohnungseigentümers am gemeinschaftlichen Grundstück nebst seinen wesentlichen Bestandteilen, Anlagen und Einrichtungen. Hiervon machen Sie in zulässiger Weise durch das gelegentliches Lüften der Waschküche bzw. des Hausflurs Gebrauch, was Ihnen nicht untersagt werden kann.
Falls die Mobbingversuche der anderen Eigentümer nicht aufhören, sollten Sie einen Anwalt vor Ort aufsuchen, der alsdann entsprechend gegen diese vorgeht und zur Unterlassung auffordert.
Das OLG Köln hat in einem Fall wegen Mobbing, hier traf es allerdings den Mieter eines Wohnungseigentümers, entschieden, dass der Wohnungseigentümer , der durch gezieltes Mobbing und Hinausekeln des Mieters dessen Kündigung verursacht hat, dem anderen Wohnungseigentümer den dadurch entstandenen Mietausfallschaden ersetzen muss.Und zwar machte in diesem Fall der andere Wohnungseigentümer in seiner Funktion als Vermieter gegenüber dem mobbenden Miteigentümer erfolgreich Schadensersatzansprüche in Höhe des Mietausfallschadens geltend (OLG Köln - Beschluss vom 02.06.2006 Az: 16 Wx 197/05
).
Demzufolge hätten Sie sogar, falls das Mobbing weitergeht und unerträglich wird , das Recht, die anderen, mobbenden Miteigentümer auf Schadenersatz, d.h. Auszug aus der Wohnung mit entsprechenden Kosten durch Anmietung oder Kauf einer anderen Wohnung etc.,in Anspruch zu nehmen. Ich denke, auf diesen Aspekt sollten die anderen Miteigentümer einmal darauf hingewiesen werden.
Für eine Nachfrage stehe ich bei Bedarf zur Verfügung und verbleibe,
mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Dratwa
Königsallee 14
40212 Düsseldorf
Tel: 0211 3559080
Tel: 0211 35590816
Web: https://www.rae-dratwa.de
E-Mail:
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Dratwa,
vielen Dank für die schnelle Beantwortung und die Unterstützung. Aber mir fehlt noch die Antwort auf meine Fragen, ob es rechtlich irgend etwas bedeutet, dass die Hausverwalterin mir gegenüber schriftlich und nachträglich behauptet hat, ich hätte bereits (letztes Jahr) einen Frostschaden in der Waschküche verursacht, Beweise dazu fehlen.
Des weiteren, ob mit Vorwürfen in der geschilderten Art bereits formal eine Abmahnung gegen mich ergangen ist.
Danke noch einmal.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Dratwa,
vielen Dank für die schnelle Beantwortung und die Unterstützung. Aber mir fehlt noch die Antwort auf meine Fragen, ob es rechtlich irgend etwas bedeutet, dass die Hausverwalterin mir gegenüber schriftlich und nachträglich behauptet hat, ich hätte bereits (letztes Jahr) einen Frostschaden in der Waschküche verursacht, Beweise dazu fehlen.
Des weiteren, ob mit Vorwürfen in der geschilderten Art bereits formal eine Abmahnung gegen mich ergangen ist.
Danke noch einmal.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Fragestellerin,
die Behauptung der Hausverwalterin, Sie hätten letztes Jahr einen Frostschaden verursacht ist rechtlich unbeachtlich, da hierzu die entsprechenden Beweise fehlen.
Eine Abmahnung setzt die Verletzung einer wohnungseigentumsrechlichen Pflicht nach § 14 WEG
voraus.
Sie dürfen nach § 14 Nr.1 WEG
als Wohnungseigentümerin von dem Gemeinschaftseigentum nur in einer solcher Weise Gebrauch machen, dass "dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst". Diese Regel wird von Ihnen beachtet, sodass überhaupt kein Grund für eine Abmahnung besteht.
Zudem ist zwingend, dass die Abmahnung den Verstoß gegen das Gemeinschaftseigentum im Einzelnen aufführt und Ihnen auch zugeht. An diesem Zugang fehlt es hier. Von „ hinten herum " Kenntnis von einer vermeintlichen Abmahnung zu erhalten, reicht selbstverständlich für einen ordnungsgemäßen Zugang nicht aus. Demzufolge fehlt es an einer Abmahnung im Sinne des § 14 WEG
. Eine formale Abmahnung liegt daher nicht vor.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt