Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage beantworte ich gern wie folgt:
Die Querelen, die aufgrund der Auseinandersetzung in öffentlichen Foren passieren, sind allgemeinbekannt und finden selbst -auch wenn dies kein Trost ist- auch unter Anwälten- statt.
Wenn Sie Ihre Entschuldigung "privat" versendet haben, obliegt es dem Empfänger nicht, diese öffentlich kund zu tun.
Die juristische Lösung in vorgenanntem Fall ist eine einstweilige Verfügung etc. Also im Kern das Bestreben, eine Unterlassung zu erhalten.
Grundsätzlich sehe ich hier auch Ansätze, daß Sie eine entsprechende einstweilige Verfügung bekommen könnten. Konkretere Angaben können aufgrund der Sachverhaltschilderung nicht gemacht werden.
Gern können Sie jedoch die kostenlose Nachfragefunktion benutzen oder mir den entsprechenden Link per Email übersenden, damit ich ggf. meine Antwort ergänzen kann.
Mit freundlichen Grüßen
J.Dehe
Rechtsanwältin
"AUSZUG AUS MEINEM PGB: "Ja du hast recht, ich habe überreagiert, nur ich würde das nicht als Rachebewertung bezeichnen, ich hatte das damals begründet, du solltest deine Art und Weise vielleicht mal überdenken, es muss ja nen Grund haben, wieso das so eskalierte, ich habe vorhin die BEwertung geändert und ich habe geschrieben, dass ich deine Art kritisierte und das war falsch, ich sollte eher deine Berichte bewerten. Und da du mich auch immer so schlecht bewertet hast habe ich es dir gleich getan. Sei bitte nicht böse deswegen"
Dieses habe ich in sein privates Gästebuch geschrieben, wobei ich sagen muss, dass der letze Satz nicht stimmt und von ihm einfach hinzugefügt/verändert wurde.
Ich habe niemals gesagt, dass er mich schlecht bewertete und ich ihm deshalb auch eine schlechte BEwertung gegeben habe.
Können sie mir vielleicht sagen, ob es dazu noch was im Gesetzbuch gibt, gibt es irgedneinen Paragraphen, der dies unterbindne kann ?
Sehr geehrter Fragesteller,
leider konnte ich Ihrer Nachfrage nicht entnehmen, welches Ziel Sie konkret verfolgen.
Sie haben sich -nach dieseitiger Sachverhaltsanalye- für eine "Überreaktion" (so zumindest hinsichtlich der Ausgangsfrage) entschuldigt. Und es passt Ihnen -verständlicher Weise- nicht, dass Ihr "Gegner" Ihre Entschuldigung "benutzt".
Erfolgen Äußerungen "privat", besteht kein Recht zur Veröffentlichung. Zu Veränderungen des Wortlautes besteht ohnehin kein Recht.
Da eine sachbezogene Stellungnahe so und unter Wahrung des Mandatsgeheimnisses kaum möglich ist, ersuche ich Sie, mir den Link hinsichtlich GB/PGB zu übersenden. Sollten sich hieraus neue oder abweichende "Erkenntnisse" ergeben, werde ich mich diesbezüglich mit Ihnen in Verbindung setzen.
Mit freundlichen Grüßen
J. Dehe
Rechtsanwältin
lenlhdh