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Änderung eines Vornamens in die ursprüngliche Schreibweise

9. Februar 2015 17:48 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Im Jahre 1998 siedelte ich damals als 13jähriger mit meinen Eltern in das Bundesgebiet über. Im darauffolgenden Jahre wurde mein Vorname aufgrund einer Erklärung gem. § 94 BVFG von der russischen Schreibweise "Aleksej" auf "Alex" geändert.

Seitdem habe ich folgendes Problem, dass ich zunächst in meiner Schulzeit, später auf der Arbeit, fast ausschließlich "Alexander" genannt wurde. Neuerdings beim Erstellen diverser Verträge für den Wohnungkauf, wurde mein Vorname wiederum falsch geschrieben (Alexander statt Alex).

Aus o.g. Grund möchte ich nun meinen Vornamen in eine sonst übliche Schreibweise "Alexei" ändern.

Eine Nachfrage beim Standesbeamten im Sommer letzten Jahres ergab, dass ich meinen Vornamen nicht mehr in die ursprüngliche Schreibweise ändern kann, mit dem Hinweis zu damaligen Zeitpunkt über die Folgen belehrt worden zu sein. Nun kann ich allerdings behaupten, dass aufgrund meiner mangelnden Deutschkenntnissen die Belehrung nicht bzw. nicht richtig verstanden habe.

Gibt es da eine Möglichkeit seinen Vornamen ändern zu lassen?

9. Februar 2015 | 18:25

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

nach Ihrer Schilderung wird es schwer werden, den Namen erneut zu ändern.

Zunächst einmal brauchen Sie einen triftigen Grund für die Namensänderung.

Allein die häufige fehlerhafte Ergänzung wird nicht ausreichend sein. Denn solche Schwierigkeiten müssen über das normale Maß hinaus gehen oder der Name müsste Sie über Gebühr der Lächerlichkeit aussetzen.

Das lässt sich so nicht feststellen. Bei vielen Vornahmen kommt es zu falschen Schreibweisen.

Ich denke, das wird also nicht ausreichen.

Auch wurde der Name gewechselt und seit rund 17 Jahren leben Sie mit dem Namen, ohne dass Sie auf die damaligen Sprachschwierigkeiten hingewiesen hätten.

Nach so langer Zeit werden Sie dann aber nicht mehr damit gehört werden können, dass Ihnen damals die Tragweite aufgrund von Sprachschwierigkeiten nicht bekannt gewesen wäre. Dann hätte damals ein Dolmetscher hinzugezogen werden müssen.

Auch hätte dann bei Auftreten der ersten Schwierigkeiten mit dem neuen Namen diese Sprachschwierigkeiten eingewendet werden müssen.

Daher sehe ich derzeit keine Möglichkeit, die gewünschte Namensänderung erfolgreich durchsetzen zu können.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg


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