Sehr geehrter Ratsuchender,
sofern sich alle Parteien an die privatschriftliche Regelung halten, hat es keine Auswirkungen oder Nachteile für Sie. Das Sondernutzungsrecht besteht für die Garage, nicht aber für den Garagenüberbau.
Das ändert sich dann, wenn bei der Kostenverteilung Einwendungen kommen, oder aber eine Übertragung des Miteigentumsanteil erfolgt.
Im Rahmen einer Übertragung sollten Sie nicht nur an einen sogenannten freihändigen Verkauf denken. Denn es wäre auch möglich, dass dieser Anteil vererbt oder verpfändet wird, so dass Sie es dann mit einem völlig neuen Miteigentümer zu tun hätten, der sich an die privatschriftliche Vereinbarung nicht mehr halten muss.
Zur Sicherung der künftigen Rechte für solche Fälle sollte daher eine geänderte Teilungserklärung vorgenommen werden.
Kommt es zu keiner Einigung, müsste diesee gerichtlich geklärt werden, da die Zustimmung des anderen Miteigentümers durch gerichtliche Entscheidung ersetzt werden kann. Dabei wird auch die Vereinbarung dann sicherlich Grundlage werden, so dass unberechtigte oder überzogene Neuforderungen wohl nicht berücksichtigt werden.
Bleibt es also bei der Weigerung, sollten Sie einen Kollegen vor Ort mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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