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Änderung einer Teilungserklärung kommt nicht zu Stande

29. März 2009 16:47 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Hallo,
in einer WEG mit zwei Familien haben wir an unsere Wohnung angebaut und einen Teil der Garagen überbaut (auf die überbaute Garage hat die zweite Partei ein Sondernutzungsrecht). Vor dem Baubeginn haben wird privatschriftlich geregelt, wie die neue Aufteilung der Verbrauchskosten und der Ausgleich an die andere Partei auszusehen hat. Nun wollten wir - nach Abschluss der Bauarbeiten - die Teilungserklärung dahingehend ändern. Aufgrund weiterer zusätzlicher Forderungen der anderen Partei kommt diese Änderung nun aber nicht zu Stande.

Nun meine Frage:
Hat das - solange keine der beiden Parteien seinen Anteil verkauft - irgendwelche Nachteile für mich? Was könnte passieren, wenn wir jetzt keine Teilungserklärung machen?

Danke

Hans

29. März 2009 | 17:10

Antwort

von


(2982)
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Sehr geehrter Ratsuchender,

sofern sich alle Parteien an die privatschriftliche Regelung halten, hat es keine Auswirkungen oder Nachteile für Sie. Das Sondernutzungsrecht besteht für die Garage, nicht aber für den Garagenüberbau.

Das ändert sich dann, wenn bei der Kostenverteilung Einwendungen kommen, oder aber eine Übertragung des Miteigentumsanteil erfolgt.

Im Rahmen einer Übertragung sollten Sie nicht nur an einen sogenannten freihändigen Verkauf denken. Denn es wäre auch möglich, dass dieser Anteil vererbt oder verpfändet wird, so dass Sie es dann mit einem völlig neuen Miteigentümer zu tun hätten, der sich an die privatschriftliche Vereinbarung nicht mehr halten muss.

Zur Sicherung der künftigen Rechte für solche Fälle sollte daher eine geänderte Teilungserklärung vorgenommen werden.

Kommt es zu keiner Einigung, müsste diesee gerichtlich geklärt werden, da die Zustimmung des anderen Miteigentümers durch gerichtliche Entscheidung ersetzt werden kann. Dabei wird auch die Vereinbarung dann sicherlich Grundlage werden, so dass unberechtigte oder überzogene Neuforderungen wohl nicht berücksichtigt werden.

Bleibt es also bei der Weigerung, sollten Sie einen Kollegen vor Ort mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


ANTWORT VON

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