Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Ihre Frage möchte ich wie folgt beantworten:
das Ihnen anscheinend bekannte Namensänderungsgesetz ist abschließend, so dass grundsätzlich ein wichtiger Grund für die Streichung des Bindestriches vorliegen muss.
Auch die mangels eines wichtigen Grundes bleibt als einzige denkbare Vorgehensweise, einen Fehler bei der Eintragung des Vornamens im Geburtenbuch vorzutragen, mit der Folge der späteren Berichtigung ist hier nicht möglich, da hierzu Beweis durch Vorlage einer Urkunde geführt werden müsste (§ 47
Personenstandsgesetz).
Daher kann die Äußerung der Standesbeamtin nur als höchst problematisch eingestuft werden.
Die Erfolgsaussichten für einen Antrag auf Namensänderung sind daher denkbar schlecht.
Da Sie angaben, die Kosten für das Antragsverfahren seien weniger bedeutsam, sollten Sie einen Antrag stellen, um die Argumentation des Standesamtes in Erfahrung zu bringen, insbesondere welche Angaben im Antrag für dessen Begründetheit gefehlt haben.
Im Widerspruchsverfahren könnten Sie dann entsprechend nachbessern.
Möglicherweise ist das Standesamt aber auch bereit, die Sache „lockerer" zu handhaben und die Äußerung der Beamtin ist dahin zu verstehen, dass das Gesetz großzügig gehandhabt werden soll..
Es ist jedoch rein rechtlich - wie gesagt – kein Handhabe außerhalb des Namensänderungsgesetzes ersichtlich, um die begehrte Änderung zu erreichen.
Ich hoffe, Ihnen eine rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
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