Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt:
1.)
Gemäß § 295 InsO
treffen Sie für die Dauer des Insolvenzverfahrens verschiedene Obliegenheiten. Verstoßen Sie gegen diese, kann Ihnen gem. § 296 InsO
die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Gläubigers versagt werden.
Es ist Ihnen also gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 4 verboten, Zahlungen an einen einzelnen Insolvenzgläubiger zu leisten und ihm hierdurch einen Sondervorteil zu verschaffen.
Dies bedeutet, dass Ihrerseits keine Zahlung an die Vermieterin erfolgen darf; diese hat Ihre Forderungen (sofern diese bestehen; auf die Verjährung kommt es vorliegend nicht an) zur Insolvenztabelle bei Ihrem Treuhänder anzumelden.
2.)
Vermieter haben an den eingebrachten Sachen des Mieters gem. § 562 BGB
ein sogenanntes Vermieterpfandrecht. Dies bedeutet, daß die Vermieter für offene Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an den Sachen des Mieters, die in der Wohnung, also eingebracht worden sind, geltend machen können.
Dieses Vermieterpfandrecht kann allerdings gem. § 562 Abs. 1 S. 2 BGB
nicht an Sachen geltend gemacht werden, die gem. §§ 811
, 811 Abs. 1
c und § 812 ZPO
nicht der Pfändung unterliegen.
Hierbei, also bei den Sachen, die der Vermieter NICHT pfänden darf, handelt es sich entsprechend der zitierten Vorschriften u.a. um Staubsauger, Fernseher und so weiter.
Da Ihre Vermieterin diese Sachen nicht pfänden durfte, können Sie diese gem. § 985 BGB
von dem Vermieter heraus verlangen.
Die Vereinbarung mit der Vermieterin erscheint mir hinsichtlich des laufenden Insolvenzverfahrens nicht problematisch.
Im Rahmen des Insolvenzverfahrens wird das bei Ihnen vorhandene Vermögen (Sparguthaben, Lebensversicherungen, pfändbarer Betrag des Einkommens etc.) zugunsten der Insolvenzmasse verwertet. Nicht verwertbar im Rahmen des Insolvenzverfahrens sind die vorgenannten Gegenstände, da auch im Rahmen des Insolvenzverfahrens die zitierten Vorschriften der ZPO gelten.
Dies bedeutet, daß Sie zwar 4 Jahre vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Vereinbarung geschlossen haben, diese aber über Gegenstände, die ohnehin nicht dem Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters unterliegen.
Ein Verstoß Ihrerseits ist nur dann anzunehmen, wenn Sie Zahlungen an die Vermieterin leisten, da Sie dann gegen Ihre Obliegenheiten verstoßen.
Sie sollten also die Vermieterin auf Ihr Insolvenzverfahren hinweisen und auf das für Sie bestehende Zahlungsverbot und gleichzeitig die Vermieterin unter Fristsetzung auffordern, Ihnen Ihre Sachen, die Sie detailliert bezeichnen müssen, an Sie herauszugeben. Da die Vermieterin in der Annahme eines ihr zustehenden Vermieterpfandrechtes die Sachen bereits einbehalten hat, sollten Sie sie extra darauf hinweisen, dass sie kein Vermieterpfandrecht an den Sachen hat.
Sofern eine Herausgabe in der gesetzten Frist nicht erfolgt, müssten Sie Herausgabeklage erheben.
Da die Sachen nicht der Verwertung im Rahmen des Insolvenzverfahrens unterliegen, sehe ich eine Information des Treuhänders nicht unbedingt als angezeigt (vorausgesetzt, es wurde keine Zahlung geleistet).
Wenn der Vermieter die Herausgabe nach einem Schreiben wie vorgegeben ablehnt, kann es unter Umständen nützlich sein, den Treuhänder zu informieren, da dieser Ihnen unter Umständen bei der Durchsetzung Ihres Herausgabeanspruches gem. § 985 BGB
behilflich sein kann. Eine darüberhinausgehende Empfehlung kann in Ermangelung der Kenntnis der Gesamtumstände nicht erfolgen.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hiermit hinreichend beantwortet zu haben; bitte benutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
J. Dehe
Rechtsanwältin
Vielen Dank, auch verspätet, für die sehr ausführliche Antwort !
Ich möchte aber klar stellen dass ich will keine "Vereinbarung" mit die Vermieterin erziellen zum Nachteil des anderen Gläubigers, einfach ich will, falls der PC ist nicht mehr da, NICHTS zu bezahlen an die Vermieterin (unsere mündliche Vereinbarung in 08.2002)
Wäre mir sehr behilflich eine, auch sehr kurze, Antwort an die zweite Frage- Sind die Schulden an die Vermieterin verjährt ?
Vielen Dank in Voraus!
Mit freundlichen Grüßen,
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage beantworte ich gern wie folgt:
Sie haben aus keinem Gesichtspunkt an die Vermieterin etwas zu zahlen. Die vermieterin ist eine Gläubigerin wie jede andere. Sie kann also lediglich Ihrer bestehenden Forderungen aus dem Mietverhältnis zur Insolvenztabelle anmelden.
Sie dürfen auch nicht zahlen; mit einer Gläubigerbegünstigung riskieren Sie u.U. Ihre Restschuldbefreiung.
Ob die Forderung verjährt ist oder nicht, hierauf kommt es zunächst nicht an. Zudem ist für die Verjährungsberechnung erforderlich, dass der Beendigungszeitraum des Mietverhältnisses feststeht (also Kündigung). Ein bloßes Verlassen der Wohnung bedeutet nicht die Beendigung des Mietverhältnisses.
Der PC ist herauszugeben; dies hatte ich Ihnen bereits dargestellt.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage hiermit hinreichend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen alles Gute.
Abendliche Grüße aus Frankfurt am Main
J. Dehe
Rechtsanwältin
afdd