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Änderung der Teilungserklärung aufgrung eines Eigentümerbeschlusses

26. Oktober 2009 14:52 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


In einem Mehrfamilienhaus mit vier Eigentümern steht in der Teilungserklärung, daß das Protokoll der Eigentümerversammlung vom Hausverwalter und von einem Eigentümer zu unterzeichnen ist.

In einem einstimmigen Beschluß in der Eigentümerversammlung wurde beschlossen, daß das Protokoll von allen anwesenden Eigentümern zu unterzeichnen ist.

Originaltext:

Die Protokollprüfung und Bestätigung wird durch alle anwesenden Eigentümer vorgenommen.

Das Protokoll zu diesem und weiteren Eigentümerbeschlüssen wurde nun laut Hausveralter rechtsgültig von einem Eigentümer unterzeichnet unter Berufung auf die Teilungserklärung. Eine weitere Unterschrift benötige er nicht!

Nun meine Frage:

a. muß aufgrund des einstimmig gefaßten Eigentümerbeschlusses die Teilungserklärung geändert werden, obwohl die Änderung der Teilungserklärung nicht explizit in den Beschluß aufgenommen wurde;

b. ist das Eigentümerprotokoll mit der Unterschrift eines Eigentümers rechtsgültig;

c. was für Auswirkungen hat der einstimmige Beschluß im vorliegenden Fall?

Sehr geehrte Fragestellerin,

auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:

a) eine mündliche Beschlußfassung, die Teilungserklärung zu ändern, genügt alleine noch nicht. Die Änderung muss, um Wirksamkeit zu entfalten, dem Grundbuchamt gegenüber angezeigt werden. Es könnte sich aber aus dem einstimmigen Beschluß eine Verpflichtung des Verwalters ergeben, diese Änderung dem Grundbuchamt gegenüber vorzunehmen. Solange dies aber nicht erfolgt ist, genügt die bisherige Regelung, dass ein Eigentümer mit unterschreibt.
b) Das Protokoll selbst wird nicht rechtsgültig. Es wird letztlich nur durch die Unterschriften genehmigt. Die Unterschriften beweisen auch nicht die inhaltliche Richtigkeit des Protokolls, sondern nur die Urheberschaft.
c) Der vorliegende Beschluß hat nach entsprechender Auslegung des Willens der Beteiligten zur Auswirkung, dass dem Verwalter hierdurch aufgegeben wird, für eine entsprechende Änderung der Teilungserklärung zu sorgen. Ist diese erfolgt, bedarf das Protokoll zu seiner Genehmigung der Unterschrift aller Eigentümer. Darüber hinaus hat die Unterzeichnung des Protokolls der Versammlung außer der begrenzten Beweiskraft keine weitere Bedeutung. Die auf der Versammlung gefassten Beschlüsse kommen unabhängig von ihrer Niederschrift mit Beschlussfassung und Beschlussverkündung zustande.


Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Florian Müller
(Rechtsanwalt)

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