Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage , die ich Ihnen wie folgt beantworte:
Frage 1:
"besteht hier für Mitglieder die zu den damals geltenden Konditionen eingetreten sind eine Art Bestandsschutz?"
Vorbehaltlich einer konkreten Satzungs- und Beitragsordnungsprüfung sehe ich es wie folgt:
Einen generellen Bestandsschutz kann es für alle Mitglieder vor Eintritt der Änderung nicht geben, da dies ansonsten bedeuten würde, dass eine Beitragsveränderung der vorliegenden Art für Altmitglieder gar nicht greifen würde. Jeder könnte sich dann (von Jung bis aktuell 37) auf die Altregelung berufen. Dies wäre kaum sachgerecht.
Interessanter wird die Frage dann schon für die Mitglieder, die derzeit 34 bis 37 Jahre alt sind, da für diese Gruppe die Veränderung die größte und auch unmittelbarste Auswirkung hat. Hier könnte man in der Tat über einen Bestandsschutz nachdenken. Diesen müsste dann aber der Vorsitzende in seiner Änderung eingearbeitet haben. Fairste Lösung wäre aus meiner Sicht für diese Grüppe einen zeitlich befristeten Bestandsschutz von mindestens 1 Jahr in der Übergangsphase zu gewähren sofern sich dies satzungs- und beitragsordnungstechnisch darstellen lässt.
Hat der Vorsitzende dieses aber nicht getan, müssten die betroffenen Mitglieder entweder zur Sonderkündigung greifen oder aber klageweise einen Bestandsschutz einfordern. Beides hat seine Nachteile, die Klage naturgemäß hinsichtlich des Prozessrisikos, welches ich hier auf Seiten der betroffenen Mitglieder doch höher einordnen würde, weil der Vorsitzende seinen Handlungsspielraum in wirtschaftlich schlechten Zeiten ungehindert ausüben können muss und die Altersgrenze im Vergleich zu anderen Golfvereinen auf den ersten Blick doch relativ hoch angesetzt worden ist.
Zudem muss auch das Kosten-Nutzenrisiko einer solchen Klage gegenüber der möglichen "Beitragsersparnis" in Betracht gezogen werden.
Frage 2:
"Gibt es hier eine klare Rechtslage?"
Eine eindeutige Rechtslage oder aber gesicherte Prozessaussicht auf Einklagung des Bestandsschutzes sehe ich aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts leider nicht.
Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund
Raphael Fork
-Rechtsanwalt -
17. Januar 2023
|
15:43
Antwort
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