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Änderung am Sondereigentum

16. August 2008 11:59 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwältin Astrid Altmann

Sehr geehrte Anwältin,
sehr geehrter Anwalt.
Wir besitzen eine ETW in einer Anlage mit 7 Einheiten.
In einer Eigentümerversammlung ist beschlossen worden das die Wohnungseingangstüren zum Sondereigentum gehören.
In der Teilungserklärung ist derzeit nichts hierzu zu finden.
Frage:
Muss ein solcher Beschluss als Nachtrag/Änderung in die Teilungserklärung aufgenommen werden?
Ein zweite, kurze Frage:
Der Verwalter hat seinen Vertrag zum 31.12.08 gekündigt.
Jetzt hat er seine Kündigung widerrufen.
Kann er das?
Zumindest wir werden dem nicht zustimmen.

Danke

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

hiermit nehme ich zu Ihren Fragen wie folgt Stellung:

Eine Einräumung des Sondereigentums kann nach § 2 WEG entweder durch Vertrag oder durch Teilung begründet werden.

Für einen Vertrag ist gemäß § 3 Abs. 1 WEG , § 311 b Abs. 1 BGB eine notarielle Beurkundung erforderlich.

Die Einräumung des Sondereigentums nach § 8 WEG (Teilung) muss dies gegenüber dem Grundbuch erklärt werden.

Ein einstimmiger Beschluss ist somit nicht ausreichend.

Eine Kündigung ist eine sogenannte "einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung", die mit Zugang wirksam wird. Eine Zustimmung oder Ablehnung ist hier nicht erforderlich. Ein Widerrufsrecht steht dem Verwalter grundsätzlich nicht zu, es sei denn es wurde etwas anderes vereinbart, z. B. im Verwaltervertrag.

Ich hoffe Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben, wünsche Ihnen noch einen schönes Wochenende und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Astrid Hein
Rechtsanwältin

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