Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
hiermit nehme ich zu Ihren Fragen wie folgt Stellung:
Eine Einräumung des Sondereigentums kann nach § 2 WEG entweder durch Vertrag oder durch Teilung begründet werden.
Für einen Vertrag ist gemäß § 3 Abs. 1 WEG, § 311 b Abs. 1 BGB eine notarielle Beurkundung erforderlich.
Die Einräumung des Sondereigentums nach § 8 WEG (Teilung) muss dies gegenüber dem Grundbuch erklärt werden.
Ein einstimmiger Beschluss ist somit nicht ausreichend.
Eine Kündigung ist eine sogenannte "einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung", die mit Zugang wirksam wird. Eine Zustimmung oder Ablehnung ist hier nicht erforderlich. Ein Widerrufsrecht steht dem Verwalter grundsätzlich nicht zu, es sei denn es wurde etwas anderes vereinbart, z. B. im Verwaltervertrag.
Ich hoffe Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben, wünsche Ihnen noch einen schönes Wochenende und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin