Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Anfrage beantworte ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt:
Zunächst sollten Sie darauf achten, dass die für Sie vorteilhaften Änderungen des Arbeitsverhältnisses in die Vereinbarung aufgenommen werden.
Durch die Versetzung und Änderung der Dienststelle entstehen Ihnen im kommenden Jahr Kosten für den Umzug und die Suche nach einer Wohnung, die Sie vertraglich auf den Arbeitgeber abwälzen können.
Weiterhin sollten Sie berücksichtigen, dass in einigen Gemeinden eine Zweitwohnsitzsteuer erhoben wird.
Hinsichtlich der Änderung des Arbeitvertrages sollten Sie darauf achten, dass der ursprüngliche Arbeitvertrag weiter besteht und die Änderung des Arbeitsvertrages kein neuer Vertrag darstellt, sondern den ursprünglichen Vertrag ergänzt.
Eine mögliche Klausel der Vertragsergänzung sollte beinhalten, dass durch die Änderung des Vertrages kein neuer Vertrag geschlossen wird und hinsichtlich der Berechnung für die Kündigungsfristen, möglichen Abfindungen Gratfikationen etc., der Beginn des bestehenden Arbeitsvertrages und nicht die Vertragsergänzung zugrunde gelegt wird. Auch hat der Bestand des Altvertrages möglicherweise Auswirkung auf Jubiläumszahlungen und zusätzlichen Urlaub.
Hinsichtlich des Dienstwagens könnten sich dahingehend Probleme ergeben, dass der geldwerte Vorteil sich zum einem nach dem Listenpreis zum anderen nach den gefahrenen Kilometer zwischen Wohnort und Dienststelle berechnet. Soweit die Dienststelle nun in ***** der Erstwohnsitz in ***** ist, sind dies erhebliche Kilometer, die die Besteuerung entsprechend in die Höhe treiben, soweit Sie den Dienstwagen auch für die Fahrten zwischen Erstwohnsitz und Dienststelle nutzen.
Steuerlich in Ansatz für den Zweitwohnsitz kann zum einen die Miete als auch eine Telefonanschluß gebracht werden. Da Sie einen Dienstwagen nutzen, entfällt der Ansatz der Kilometerpauschale zwischen den beiden Wohnsitzen.
Finanzielle Unwägbarkeiten können Sie auf den Arbeitgeber abwälzen, allerdings besteht auch hier wieder die Berücksichtigung von geldwerten Vorteilen. In jedem Fall sollte der Altvertrag nach wie vor gültig behalten.
So können Sie beispielsweise vereinbaren, dass der Arbeitgeber eine Dienstwohnung für Sie anmietet und damit auch die Kosten übernimmt. Allerdings entfiele dann eine Ansatz in Ihrer Steurerklärung.
Eine Regelung, wonach bei Unwirksamkeit einiger Klausel die Vertragänderung im gesamten unwirksam ist, ist eigentlich unüblich, da beide Vertragsparteien an dem Bestand des Vertrages interessiert sind. Insoweit wird eine Klausel aufgenommen, wonach unwirksame Klauseln durch eine Klausel ersetzt wird, die die Zielrichtung beider Parteien berücksichtigt.
Als Beispiel sei folgende Klausel angeführt:
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit zu einem späteren Zeitpunkt verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll im Wege der Vertragsanpassung eine andere angemessene Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am Nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt hätten, wenn Ihnen die Unwirksamkeit der Regelung bekannt gewesen wäre.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick vermittelt zu haben. Sollte ich einzelne Punkte nicht angesprochen haben oder sich weitere Fragestellungen aus meinen Ausführungen ergeben, nutzen Sie bitte gerne die Nachfragefunktion.
Mit besten Grüßen
RA Schröter
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Sehr geehrter Herr Schröter,
vielen Dank für Ihre schnelle antwort. Sie weisen an verschiedenen Stellen darauf hin, dass der Altvertrag nach wie vor Gültigkeit behalten soll. Wofür ist das entscheident, wenn sich ein wesentlicher Bestandteile wie der Dienstsitz ändert. Ist es als gleichwertig anzusehen, wenn gemäß Formulierung der neue den alten Vertrag ersetzt und als Eintrittsdatum das ursprüngliche Einstellungsdatum aus dem Altvertrag übernommen wird?
MfG
Sehr geehrte Ratsuchender,
entscheidend ist, daß das Eintrittsdatum auch für den geänderten Arbeitsvertrag Gültigkeit behält.
Zum einen bestimmen sich hiernach die Kündigungsfristen, eine mögliche Abfindung und andere tarifvertragliche Ansprüche, soweit ein Tarifvertrag anwendbar ist. Durch einen neuen Vertrag besteht die Gefahr, daß die Leistungszeit des anderen "unter den Tisch" fällt. Dies sollten Sie auf jeden Fall vermeiden.
Soweit Sie eine Formulierung wie in Ihrer Nachfrage wählen ist dies ausreichend, um entsprechenden Bestandsschutz zu gewährleisten.
Mit besten Grüßen
RA Schröter