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Adressnutzung von Gaststätten für neues Verzeichnis

| 12. März 2006 13:08 |
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Datenschutzrecht


Hallo,

ich plane die Herausgabe eines neues Verzeichnisses von Waldgaststätten. Diese sind entweder im Besitz von "Naturfreunde Deutschland e.V.", "Pfälzerwald-Verein e.V." oder in Privatbesitz. Die Daten, wie Adresse, Inhaber, Telefon, Öffnungszeiten, Anzahl der Sitzplätze usw. sind auf den jeweiligen Homepages oder auf den Seiten der Gemeinden (unter Gaststätten) im Internet vorhanden und somit öffentlich zugänglich. Fehlenden Informationen werde ich bei den einzelnen Gaststätten telefonisch erfragen.
Jetzt meine Frage:
Darf ich die Daten verwenden oder muss ich die Erlaubnis jedes Einzelnen einholen? Wenn ich die Erlaubnis einholen muss, in welcher Form muss dies geschehen?

Danke.
Mit freundlichen Grüßen

Eingrenzung vom Fragesteller
12. März 2006 | 15:01

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

ich bedanke mich für Ihre Anfrage und möchte diese auf der Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes wie folgt beantworten:

Sie haben zwei Möglichkeiten, die Daten zu verwenden. Entweder Sie erhalten die Erlaubnis des Betroffenen (dies würde dann auf die noch zu erfragenden fehlenden Informationen zutreffen). Oder aber es handelt sich um Daten, die Sie aus einer allgemein zugänglichen Datenquellen erhalten haben. Sowohl das Bundesdatenschutzgesetz als auch die verschiedenen Landesdatenschutzgesetze sehen vor, dass eine geschäftsmäßige Datennutzung unter dieser Voraussetzung zulässig ist. Eine Grenze besteht jedoch in den Fällen, in denen das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Person einer solchen Verwendung der Daten offensichtlich entgegensteht. Dies dürfte nach Ihrer Schilderung aber nicht der Fall sein.

Allgemein zugänglich ist eine Datenquelle, wenn sie technisch geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit, d.h. einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen. Beispiele für allgemein zugängliche Quellen sind die Massenmedien (auch das Internet), Publikationen und öffentliche Register.
Wenn Sie also Ihre Informationen aus dem Internet haben, dürfen Sie diese meiner Ansicht nach auch verwenden. Allerdings müssen die Daten auch im Internet frei zugänglich sein. Es genügt nicht, wenn Sie die Daten durch Ihre Anmeldung oder Mitgliedschaft bei einem Online-Adresshandel o.ä. erhalten haben.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiter helfen. Gerne stehe ich Ihnen im Rahmen der einmaligen Nachfragefunktion zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin Nicole Maldonado

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