Sehr geehrte (r) Fragesteller (in),
aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben möchte ich Ihre Frage, wie folgt, beantworten.
Die EU-DSGVO bringt viele Neuerungen und Verschärfungen mit Wirkung ab dem 25.05.2018. Knapp gesagt gilt ab dann, dass es grundsätzlich verboten ist personenbezogene Daten zu verarbeiten, es sei denn es wäre erlaubt (Grundsätzliches Verbot mit Erlaubnisvorbehalt). Als Erlaubnis gilt hier die Einwilligung des Betroffenen nach Art 6 Abs. 1 a) DSGVO
.
Das Einfachste ist hier also, eine entsprechende Einwilligung der betroffenen Personen nach Art. 7 DSGVO
einzuholen. Die Einwillig muss jedoch den Anforderungen des Art. 7 DSGVO
genügen, d.h. die Einwilligung des Betroffenen muss sich explizit auf alle hier verwendeten personenbezogenen Daten (alle in der Einwilligung benennen) beziehen.
Da Sie hier ein Foto verwenden, muss die Einwiligung explizit auch die Verarbeitung von rassischen und genetischen Daten nach Art. 9 DSGVO
umfassen. Solche sind ja einfach auf dem Foto erkennbar. Darüber hinaus müssen Sie den Betroffenen ebenfalls über seine Widerrufsmöglichkeit hinweisen, so dass das ebenfalls in der Einwilligungserklärung aufgenommen werden sollte.
Die Einwilligung müssen Sie im Zweifelsfall nachweisen können. Sie muss zwar nicht schriftlich erfolgen, doch ist dies mehr als ratsam.
Hoffentlich konnte ich Ihnen weiterhelfen. Über eine positive Bewertung von z.B. 5 Sternen würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 25.03.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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