Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt:
1.) Sie können die Tat sowohl bei der Polizei, als auch bei der Staatsanwaltschaft anzeigen
2.) Es ist eigentlich kein großen Unterschied. Es könnte etwas schneller gehen, wenn Sie es bei der Polizei machen, da diese die Ermittlungen letztendlich ausführt, während die Staatsanwaltschaft sie leitet. Die Polizei könnte dann aber ggf. bereits erste Daten ermitteln.
Weisen Sie darauf hin, dass Sie neue Erkenntnisse haben und deshalb nun (erneut) Anzeige erstatten.
3.) Möglichst alles, was für die Beurteilung der Tat an sich wichtig sein könnte, also die Frage ob es sich um eine Straftat handelt, dazu wer Täter sein könnte, zu den Motiven, zur kriminellen Energie (wie aufwändig war es, sich in Ihren Account zu "hacken") und auch zum möglichen Schaden. Legen Sie ggf. Ausdrucke oder Screenshots vor oder andere Beweismittel, aus denen sich Ihr Verdacht ergibt.
4.) Sie können grundsätzlich die Anzeige bei jeder Polizeidienststelle oder Staatsanwaltschaft erstatten. Diese geben das Ermittlungsverfahren dann ggf. an die zuständige Staatsanwaltschaft/Polizeidienststelle ab. Das könnte das Verfahren allerdings in die Länge ziehen. Es bieten sich also Ihr Wohnort oder der des von Ihnen verdächtigten Kollegen an.
5.) Sie können auch einen RA beauftragen, der für die und in Ihrem Namen die Anzeige erstattet. Die dafür entstehenden Kosten müssten Sie allerdings selbst tragen, da i.d.R. ein Ersatz dieser Kosten im Gegensatz zu Zivilstreitigkeiten im Falle des Obsiegens vor Gericht nicht vorgesehen ist. Der RA muss sich ebenfalls nicht an Ihrem Wohnort oder dem Ort der Polizei/Staatsanwaltschaft befinden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte. Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte gerne die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Nicolas Reiser
Rechtsanwalt