Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Um Ihre Fragen zu beantworten, gehe ich auf die rechtlichen Aspekte der Volljährigenadoption und deren Auswirkungen auf das Erbrecht und die Erbschaftssteuer ein.
1. Eltern-Kind-Verhältnis bei Volljährigenadoption:
Bei der Volljährigenadoption muss ein Eltern-Kind-Verhältnis bestehen, das über eine bloße Zweckgemeinschaft hinausgeht. Dies wird in der Regel durch eine enge persönliche Bindung, regelmäßigen Kontakt und eine gegenseitige Unterstützung im Alltag nachgewiesen.
Das Gericht prüft, ob eine solche Beziehung besteht, indem es die Lebensumstände, die Dauer und Intensität der Beziehung sowie die Motive für die Adoption betrachtet. Es kann auch Zeugenaussagen oder andere Beweise heranziehen, um die Tiefe der Beziehung zu beurteilen.
2. Erbrecht und Erbschaftssteuerfreibeträge:
Bei einer normalen Volljährigenadoption erlangt der Adoptierte die rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden (§ 1754 BGB). Dies bedeutet, dass der Adoptierte erbberechtigt wird und die gleichen Erbschaftssteuerfreibeträge wie leibliche Kinder erhält. Gleichzeitig bleibt das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern bestehen, sodass auch dort Erbansprüche und Steuerfreibeträge erhalten bleiben.
Auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden kann das Familiengericht gemäß § 1772 BGB bestimmen, dass sich die Wirkungen der Adoption nach jenen der Minderjährigenadoption richten (erweiterte Volljährigenadoption). Dies bedeutet, dass gegenüber den leiblichen Eltern das Verwandtschaftsverhältnis sowie alle erbrechtlichen Ansprüche und Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den leiblichen Eltern erlöschen.
Aber:
Das geht nur, wenn
- ein minderjähriger Bruder oder eine minderjährige Schwester des Anzunehmenden von dem Annehmenden als Kind angenommen worden ist oder gleichzeitig angenommen wird oder
- der Anzunehmende bereits als Minderjähriger in die Familie des Annehmenden aufgenommen worden ist oder
- der Annehmende das Kind seines Ehegatten annimmt oder
- der Anzunehmende in dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Annahme bei dem Familiengericht eingereicht wird, noch nicht volljährig ist.
3. Verfügung über das Erbe nach der Adoption:
Nach der Adoption können Sie durch ein Testament festlegen, wie Ihr Vermögen verteilt werden soll. Sie können bestimmen, dass die adoptierten Kinder nur die Immobilie erhalten, während Ihre Brüder das restliche Vermögen, wie das Bankdepot, das Hausinventar und die Autos, erben. Es ist wichtig, dass diese Verfügungen klar und eindeutig im Testament festgehalten werden, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
Beachten Sie jedoch, dass Pflichtteilsansprüche der gesetzlichen Erben bestehen bleiben können, sofern diese nicht durch einen Pflichtteilsverzicht ausgeschlossen wurden.
Zusammenfassend ermöglicht die Volljährigenadoption eine erbrechtliche Gleichstellung mit leiblichen Kindern, wobei die genaue Verteilung des Erbes durch ein Testament geregelt werden kann.
Bitte beachten Sie ebenfalls, dass dieses nur eine erste rechtliche Einschätzung ohne abschließender Charakter ist.
Dafür ist es zu komplex.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg