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Ackerfläche - Grundstückskauf auf Leibrente

23. Dezember 2020 18:11 |
Preis: 35,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von

Rechtsanwältin Brigitte Draudt-Syroth

Sehr geehrte Damen und Herren,
wir möchten von unserem angrenzenden Nachbarn Ackerfläche kaufen, zwecks Gartengewinnung/Vergrößerung. Wir haben als Kaufsumme eine Leibrente vereinbart! Wir hatten uns auf 50€ mtl geeinigt! Der Notar hat heute den Entwurf übersendet. Er hat hier nun eine Anpassung nach dem Index eingefügt! Davon war nicht die Rede! Es sollten eigentlich 50€ mtl. fest sein! Wenn dies nicht geändert werden kann vor Vertragsschluss und tatsächlich so gemacht werden muss, was bedeutet das für uns?
Wir reden hier nur von „Ackerfläche" (1400qm) der qmPreis liegt aktuell bei 3,50€. +/- und mit den 50€ zahlen wir schon mehr als genug, wenn man das zum Beispiel auf 10 oder 20 Jahre rechnet! Wir zahlen solange der Nachbar lebt!
Wie errechnet sich der Index? Wo erfahren wir ob der in den kommenden Jahren gestiegen oder gefallen ist, um die Leibrente anzupassen? Berechnet sich das an dem jeweils aktuellen Grundstückspreis oder den wirtschaftlichen Verhältnissen?? Was spielt hier ein? Was könnte uns im schlimmsten Fall monatlich erwarten? Ist diese Passage so ratsam oder sollten wir auf Festpreis von 50€ bestehen?
Hier der Originalpassus aus dem Vertragsentwurf:

Die Leibrente soll der Versorgung des Verkäufers dienen und daher den künftigen wirtschaftlichen Verhältnissen angepaßt werden. Als Maßstab für die damit vereinbarte Wertbeständigkeit wird der Index zugrunde gelegt, welcher vom Statistischen Bundesamt als Verbraucherpreisindex für Deutschland festgestellt wird. Maßgeblicher Ausgangspunkt für die Berechnung soll der Index für den Monat Januar 2021 sein unter Zugrundelegung der
Punktzahl 100 für das Jahr 2015. Sollte der Index um mehr als 10 % steigen oder fallen, so erhöht bzw. ermäßigt sich die Leibrente im gleichen Verhältnis von dem auf die Änderung des Indexes folgenden Monatsersten. Die Anpassung kann mehrmals erfolgen, und zwar ist jeweils von dem zuletzt zugrunde gelegten Index und der zuletzt geschuldeten Leibrente auszugehen.
Die Vertragschließenden bewilligen und beantragen die Eintragung der vorstehenden Leibrente mit Wertsicherungsklausel entsprechenden Reallast in Abteilung II desjenigen Grundbuchs, welches für das hier verkaufte Grundstück gebildet wird, und zwar ohne Vorlasten in Abteilung II und III des Grundbuchs und mit der Maßgabe, daß zur Löschung dieser Reallast der Nachweis des Todes des Verkäufers ist.
Zahlungen an den Verkäufer erfolgten mit befreiender Wirkung auf dessen Konto.....

Sehr geehrte Fragestellerin,

ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:

Es kommt nur darauf an, was Sie mit dem Verkäufer aushandeln und dann gemeinsam dem Notar mitteilen. Das wird beurkundet.
Es ist nicht so, dass der Notar den Vertragsinhalt bestimmt.
Für Sie ist natürlich der Festpreis besser. Das andere ist zwar üblich, doch nicht bindend. Das Statistische Bundesamt veröffentlicht jeweils jährlich Neuerungen. Das müssten Sie dann jeweils im Internet recherchieren. Aber wie gesagt, man muss dies nicht vereinbaren.
Sie sollten daher entsprechend mit dem Verkäufer in Kontakt treten.

Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen und den besten Wünschen für die Feiertage

Draudt, Rechtsanwältin

Rückfrage vom Fragesteller 23. Dezember 2020 | 23:07

Sehr geehrte Frau Draudt, können Sie uns das bitte einmal anhand der letzten Jahre (Index)) darstellen, wie sich die Zahlung verändern würde? Verstehe die Berechnung nicht! Wenn sie ein oder zwei Bsp. aufzeige n, können wir das besser nachvollziehen! Es sind 50€ monatlich vereinbart! Wie verändert sich das bei Indexsteigerung oder Indexreduzietung? Ist eine Veränderung von 10% realistisch? Wie müssen wir das selber berechnen, wenn der Verkäufer es nun so haben möchte? Wie häufig erfolgt die Anpassung? Jährlich?
Dankeschön

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 24. Dezember 2020 | 05:16

Sehr geehrte Fragestellerin,

Sorry, aber das ist keine Rückfrage, sondern eine neue Frage. Die Berechnung ist kompliziert und nicht vom Einsatz dieser Frage gedeckt.
Die Veröffentlichung aber nicht zwingend eine Anpassung erfolgt jährlich.

Letztlich ist ja wie gesagt maßgebend, was Sie mit dem Verkäufer vereinbart haben. Sie sollten den Fokus auf die Übereinstimmung mit ihm legen. Der Notar beurkundet, was ihm angetragen wird. (ausser es ist rechtswidrig).

Mit freundlichen Grüßen

Draudt Rechtsanwältin

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