Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.
Ob die Wohnung "für Sie noch zu retten ist", also ob Sie diese irgendwann erwerben können, hängt davon ab, ob die jetzigen Eigentümer diese an Sie verkaufen möchten, wenn Sie wieder in der Lage sind, einen Erwerb finanziell durchzuführen. Hierbei handelt es sich daher nicht um eine juristische Fragestellung. Aus rechtlicher Sicht haben Sie keinen Anspruch auf Erwerb der Wohnung.
Zumindest ist die Willenserklärung Mietaufhebungsvereinbarung nicht anfechtbar wegen Drohung. Insoweit fehlt es an der Widerrechtlichkeit der Drohung.
Sie können bei Erlass eines Räumungstitel einen Vollsctrekungsschutzantrag nach § 765a ZPO
stellen. Dies führt aber letztlich auch nur zu einer Verzögerung der Räumung.
Denn die Vorschrift des § 765a ZPO
ermöglicht den Schutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen,
die wegen ganz besonderer Umstände eine Härte für den Schuldner bedeuten, die mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Anzuwenden
ist § 765a ZPO
nur dann, wenn im Einzelfall die Zwangsvollstreckungsmaßnahme nach Abwägung der beiderseitigen Belange zu einem untragbaren
Ergebnis führen würde.
Lediglich die Gefahr einer Verschlechterung einer psychischen Krankheit reicht ohne Weiteres nicht aus, einen solchen Antrag erfolgreich zu stellen.
Sehr gehrter Herr Meivogel,
wenn ich Sie richtig verstanden habe ist damit der Rückkauf der Wohnung wohl in weite Ferne gerutscht und auch das Mietverhältnis kann wohl nicht mehr fortgeführt werden, da dies alles vom neuen Käufer der Wohnung abhängig ist. Die Räumungsklage an sich kam aber vom bisherigen Eigentümer der Wohnung, meinem Verwandten, da dieser seinem Käufer die geleerte Wohnung versprochen hat und die Rechte und Pflichten erst mit der Übergabe der Wohnung und der Bezahlung des Kaufpreises durch die neuen Eigentümer übergeht.
Folglich wird auch die Abfindung, welche mir für die rechtzeitige Räumung in Aussicht gestellt wurde hinfällig. Ist denn wenigstends hier noch etwas zu retten ?
Vielen Dank !
Auf eine Abwebdung haben Sie nur dann Anspruch, wenn dies nachweislich vereinbart worden ist. Es müsste dann in der Mietaufhebungsvereinbarung eine entsprechende Regelung enthalten sein.