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Abwendung einer Räumungsklage - Verschlechterung meiner deppressiven Erkrankung

31. Mai 2011 17:13 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dennis Meivogel

Ich hätte folgende Frage:

Ich hatte im Jahre 2005 mein elterliches Zweifamilienhaus aufgrund von finanziellen Problemen einem Verwandten verkauft.

Es war jedoch immer meine feste Absicht, zumindest die Wohnung im OG, in welcher ich nun seit 44 Jahren wohne, nach ca. 10 Jahren wieder zurück zu erwerben.

Vergangenes Jahr im Herbst kam mein Verwandter auf mich mit der Bitte zu, einen Mietaufhebungsvertrag mit Abfindungszahlung und verlängerter Kündigungsfrist für die Wohnung im OG zu unterschreiben, da er das gesamte Haus wieder verkaufen werde und 2 Familien als Käufer für die untere und die obere Wohnung gefunden habe.
Diese Käufer jedoch möchten die Wohnungen selbst beziehen und nicht als Vermieter in das Mietverhältnis eintreten.

Ich weigerte mich anfangs strikt dagegen, da es ja immer mein Wunsch war, die Wohnung im OG wieder zurück zu erwerben oder zumindest als Mieter weiterhin in dieser bleiben zu können.

Diese Wohnung ist seit meiner Geburt fester Lebensmittelpunkt, vertraute Umgebung und Wohnstelle für meine Familie. (minderjähriges Kind)

Daraufhin drohte mir mein Verwandter damit, vermeintliche Eheprobleme mit seiner Frau vorzutäuschen, selbst in die leerstehende Wohnung im EG einzuziehen und mich danach aus der Wohnung im OG heraus zu kündigen. Ohne einen Cent Abfindung und mit 3-monatiger Kündigungsfrist.

Da ich selbst seit vielen Jahren unter Depressionen und Angstzuständen leide, habe ich den Mietaufhebungsvertrag unter diesem Druck und der Drohung schließlich unterschrieben, da ich im anderen Falle auch keine finanziellen Mittel für einen Umzug, Maklergebühren, u.ä. zum damaligen Zeitpunkt zur Verfügung hatte.
Als Auszugstermin wurde der 31.03.2011 bestimmt.

Die untere Wohnung im EG wurde nun bereits von einer Familie bezogen, in der oberen Wohnung wohne ich und meine Familie.

Mir wurde zwar ein Vorkaufsrecht eingeräumt, dieses konnte ich jedoch nicht nutzen, da ich nicht genügend finanzielle Mittel zur verfügung hatte, sondern dies erst in ca. 4 Jahren der Fall sein wird.
Daraufhin wurde die Wohnung im OG an die zweite Familie verkauft.

Gezwungenermaßen mußten wir uns nun eine neue Bleibe suchen, obwohl wir eigentlich nie ausziehen wollten.

Da wir immer zu einer recht günstigen Miete (470,- € für 120 qm²) unter der Vermietung meines Verwandten wohnten, gelang es uns bis heute nicht, eine entsprechende Wohnung zu finden, welche eine vergleichbare Lage und Größe hat. (120m² Wohnfläche, 2 Balkone, Gartenanteil, Garage und extra Stellplatz)

Nun ist es zur Räumungsklage gekommen.

Mein behandelnder Psychologe hat mir auch ein Attest ausgestellt, welches bestätigt, daß bei einem ungewollten Umzug aus der elterlichen Wohnung und der vertrauten Wohngegend eine große Gefahr der weiteren Verschlechterung meiner deppressiven Erkrankung besteht.

Ich möchte Sie bitten, mir einen Rat zu geben, ob man, und ggf. was man nun tun könnte und ob die Wohnung im OG für mich noch zu retten ist.

Vielen Dank !

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.

Ob die Wohnung "für Sie noch zu retten ist", also ob Sie diese irgendwann erwerben können, hängt davon ab, ob die jetzigen Eigentümer diese an Sie verkaufen möchten, wenn Sie wieder in der Lage sind, einen Erwerb finanziell durchzuführen. Hierbei handelt es sich daher nicht um eine juristische Fragestellung. Aus rechtlicher Sicht haben Sie keinen Anspruch auf Erwerb der Wohnung.

Zumindest ist die Willenserklärung Mietaufhebungsvereinbarung nicht anfechtbar wegen Drohung. Insoweit fehlt es an der Widerrechtlichkeit der Drohung.

Sie können bei Erlass eines Räumungstitel einen Vollsctrekungsschutzantrag nach § 765a ZPO stellen. Dies führt aber letztlich auch nur zu einer Verzögerung der Räumung.

Denn die Vorschrift des § 765a ZPO ermöglicht den Schutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen,
die wegen ganz besonderer Umstände eine Härte für den Schuldner bedeuten, die mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Anzuwenden
ist § 765a ZPO nur dann, wenn im Einzelfall die Zwangsvollstreckungsmaßnahme nach Abwägung der beiderseitigen Belange zu einem untragbaren
Ergebnis führen würde.

Lediglich die Gefahr einer Verschlechterung einer psychischen Krankheit reicht ohne Weiteres nicht aus, einen solchen Antrag erfolgreich zu stellen.

Rückfrage vom Fragesteller 31. Mai 2011 | 19:07

Sehr gehrter Herr Meivogel,

wenn ich Sie richtig verstanden habe ist damit der Rückkauf der Wohnung wohl in weite Ferne gerutscht und auch das Mietverhältnis kann wohl nicht mehr fortgeführt werden, da dies alles vom neuen Käufer der Wohnung abhängig ist. Die Räumungsklage an sich kam aber vom bisherigen Eigentümer der Wohnung, meinem Verwandten, da dieser seinem Käufer die geleerte Wohnung versprochen hat und die Rechte und Pflichten erst mit der Übergabe der Wohnung und der Bezahlung des Kaufpreises durch die neuen Eigentümer übergeht.
Folglich wird auch die Abfindung, welche mir für die rechtzeitige Räumung in Aussicht gestellt wurde hinfällig. Ist denn wenigstends hier noch etwas zu retten ?

Vielen Dank !

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 31. Mai 2011 | 20:49

Auf eine Abwebdung haben Sie nur dann Anspruch, wenn dies nachweislich vereinbart worden ist. Es müsste dann in der Mietaufhebungsvereinbarung eine entsprechende Regelung enthalten sein.

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