Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage beantowrte ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt:
Die Ihnen im Jahre 1996 erteilte Baugenehmigung durfte nur erteilt werden, weil das Bauvorhaben bauplanungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Vorschriften entsprach und das Bauvorhaben erschlossen war. Unter anderem entsprach daher das Vorhaben den Anforderungen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und das Vorhaben wurde an das Kanalisationsnetz erschlossen.
Mit dem Erwerb der Baugenehmigung erwarben Sie eine Eigentümerpostion i.S.d. Art. 14 GG
. In dieser Postion darf nur unter bestimmten Umständen eingeggriffen werden. Gem. § 93 WHG
kann die zuständige Behörde Eigentümer von Grundstücken und oberirdischen Gewässern verpflichten, das Durchleiten von Wasser und Abwasser sowie die Errichtung und Unterhaltung der dazu dienenden Anlagen zu dulden, soweit dies zur Entwässerung oder Bewässerung von Grundstücken, zur Wasserversorgung, zur Abwasserbeseitigung, zum Betrieb einer Stauanlage oder zum Schutz vor oder zum Ausgleich von Beeinträchtigungen des Natur- oder Wasserhaushalts durch Wassermangel erforderlich ist.
Damit kann die Behörde in Ihr Eigentum eingreifen.
Ebenfalls gibt es eine Möglichkeit nach § 93 WHG
in Ihr Eingentum einzugreifen.
Jedoch entsteht bei unzumutbaren Eingriffen in das Eigentum gem. § 95 WHG
eine Entschädigungspflicht des Staates. Daher sollten für Sie keine Kosten entstehen, sondern womoglich eine Entschädigung, wenn es sich um eine unzumutbare Maßnahme handeln wurde. Ich würde aber auf den ersten Blick sagen, dass die Maßnahme hinnehmbar; nur die Kosten hierfür sind nicht von Ihnen zu tragen. Insoweit müßte ein Kostenbescheid ergehen oder irgendein belastender Verwaltungsakt. Da dies noch nicht der Fall ist, können die Kosten erstmal nicht gefordert werden. Erst beim Vorliegen eines solchen Bescheids sollen Sie gegen die Gemeinde bzw. gegen die Behörde (hier: AZV) vorgehen. Die Erfolgsaussichten eines - je nachdem was zulässig ist- Widerspruchs oder einer Klage bei einem belastenden Verwaltungsakt erscheinen nach einer ersten Einschätzung der Sach- und Rechtslage ausreichend.
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