Sehr geehrter Fragesteller,
1. Grundsätzlich handelt es sich in Ihrem Falle um eine Forderungsabtretung. Diese ist grundsätzlich formfrei, daher auch bloß mündlich möglich. Aus Gründen der Beweissicherung empfiehlt sich aber immer der Abschluss eines schriftlichen Vertrages. Nur so lassen sich einzelne vertragliche Regelungen wirklich rechtsfest gestalten. Allerdings ist die Abtretung nicht möglich, wenn diese vertraglich mit dem Versicherer ausgeschlossen ist (vermute ich in Ihrem Falle aber nicht).
2. Sie können diesen Vertrag auch selbst gestalten. Jedoch empfehle ich Ihnen, da es sich wohl um eine nicht unerhebliche Summe dreht, die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes.
3. Sie müssen den Vertrag nicht von einem Notar beglaubigen lassen. Eine öffentliche Beglaubigung kann aber von Ihrer Frau gefordert werden, § 403 BGB
. Die Kosten hierfür hätte Ihre Frau zu tragen.
4. Es empfiehlt sich, die Abtretung gegenüber dem Versicherer schriftlich anzuzeigen, § 409 Abs. 1 BGB
, um Schwierigkeiten zu vermeiden, wenn bspw. der Versicherer nur gegen Vorlage einer Abtretungsurkunde (schriftlicher Vertrag) an Ihre Frau leisten will (§ 410 Abs. 1, Abs. 2 BGB
).
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie nach. Sollten Sie rechtliche Hilfe bei der Vertragsgestaltung in Anspruch nehmen wollen, helfe ich Ihnen gerne weiter. Im Übrigen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA
Hallo Herr Scholz,
Vielen herzlichen Dank für Ihre Antwort !
Würde es in meinem Fall evtl. auch ausreichen wenn ich ein Schuldeingeständniss gegenüber meiner Frau in Form eines Schuldscheins eingehe ?
Ich würde ihr die geschuldete Summe am Fälligkeitstermin gern bar übergeben.
Über eine Antwort würde ich mich freuen
Sehr geehrter Fragesteller,
in Betracht käme zum einen eine aufschiebend bedingte Schenkung des in Frage stehenden Betrages, §§ 158 Abs. 1
, 516 Abs. 1 BGB
. Die aufschiebende Bedingung wäre in Ihrem Falle der Zeitpunkt der Auszahlung der Versicherungssumme. Diese Variante bedürfte allerdings der notariellen Beurkundung, § 518 Abs. 1 Satz 1 BGB
.
Möglich ist auch die von Ihnen angesprochene Variante der Schuldversprechens. Diese bedürfte allerdings wiederum der notariellen Beurkundung, §§ 518 Abs. 1 Satz 2
, 780 BGB
.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA