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Abtretungsvereinbarung in not. Kaufvertrag

9. April 2025 01:23 |
Preis: 50,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von

Eine Immobilie soll vom Eigentümer an einen Käufer verkauft werden. Wir sind selbst zwischen Händler und Renovierung Fa. Für die Entmietung und Renovierung der Immobilie sowie Vermietung soll eine Pauschale von 50.000 € an uns gezahlt werden.

Daher die Fragen:
1. Soll das am besten in den notariellen Kaufvertrag mit aufgenommen werden? Oder reicht auch ein separate Vereinbarung aus?
2. Was kann passieren, wenn die Entmietung länger dauert als geplant?
3. Ändert sich an den Umständen etwas, wenn wir als Renovierung Firma uns mit zum Beispiel 10 % an der Immobilie beziehungsweise dem Kauf beteiligen?

Ich danke Ihnen im Voraus.

9. April 2025 | 03:09

Antwort

von


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33609 Bielefeld
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Guten Morgen,

ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Information wie folgt beantworten:


Eine separate Vereinbarung ist grundsätzlich möglich und üblich, insbesondere um den Kaufpreis im notariellen Kaufvertrag schlank zu halten.
Aber: Wenn die Pauschale in engem Zusammenhang mit dem Eigentumsübergang steht, was sich aus Ihrer Funktion als Zwischenhändler ergeben könnte und genau geprüft werden muss, kann eine Einbeziehung in den notariellen Kaufvertrag erforderlich sein (§ 311b BGB), um Formwirksamkeit zu gewährleisten.

Im Zweifel sollte die mit Ihnen bestehende Vereinbarung in den notariellen Vertrag aufgenommen werden, was allerdings den Beurkundungswert um die 50 TEUR erhöhen wird.


Ohne vertragliche Regelung haften Sie nur nach allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen, also Verzug nach Mahnung.
Bei vertraglichen, darüber hinausgehenden Regelungen bestimmen sich die Rechtsfolgen danach.

Sie sollten daher Klare Fristen, eine konkrete Leistungsbeschreibung, Haftungsbegrenzungen und ggf. höhere Gewalt oder Verzugsfolgen vertraglich regeln.

Wenn Sie mit 10 % beteiligt sind, äändern sich die rechtlichen Rahmenbedingungen. Bei Beteiligung an der Immobilie sind Sie Miteigentümer und nicht mehr nur Dienstleister. Der Vertrag bedarf dann auf jeden Fall notarieller Beurkundung, und eine separate Zusatzvereinbarung reicht nicht aus.

Lassen Sie sich deswegen umfassend sowohl vom beurkundenden Notar als auch von einem Steuerberater beraten.

Mit freundlichen Grüßen


ANTWORT VON

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