Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Wenn die Familie A auf diesen Vorschlag eingeht, bringt es Nachteile bzw. Gefahren mit sich?
Den Abschluss eines Mietvertrages kann ich nicht empfehlen, da die Familie A sich dann den Pflichten aus mietvertraglichen und gesetzlichen Regelungen aussetzt.
2. Wie in etwa muss in diesem Fall der Mietvertrag gestaltet werden (z.B. definitive Fristen angegeben werden…)?
Um einen unbefristeten Verbleib in der Wohnung nicht zu ermöglichen bzw. auf eine Räumungsklage angewiesen zu sein, sollte die Familie B sich verpflichten eine notarielle Räumungsverpflichtung zu unterzeichnen. Hierdurch kann die Räumung auch gegen den Willen der Familie B durchgesetzt werden.
Die Familie A verpflichtet sich aus dieser notariellen Räumungsverpflichtung bis zu einer festzulegenden Frist nicht die Vollstreckung zu betreiben. D.h. die Räumungsverpflichtung greift erst ab dem Auslaufen der Frist und wenn eine entsprechende Vollstreckung beantragt wird.
3. Hinsichtlich der Übernahme von Nutzen und Lasten ist hier eine Abänderung des Kaufvertrages erforderlich, da dieser sicherlich vorsieht, dass Fälligkeitsvoraussetzung die Räumung der Wohnung ist. Da die Fälligkeit vorverlegt werden soll, ist hier eine Abänderung des Kaufvertrages zu vereinbaren.
D.h. Nutzen und Lasten gehen mit Kaufpreiszahlung und Eintragung im Grundbuch über. Insoweit ist es erforderlich, dass ein Haftungsausschluss vereinbart wird und für die Nutzung der Wohnung bis zur Räumung eine Nutzungsentschädigung entrichtet wird. Diese Nutzungsentschädigung sollte sich bei Verstreichen des festzusetzenden Räumungstermins dann deutlich erhöhen.
Im Weiteren sollten etwaige Reparaturmaßnahmen der Familie B auferlegt werden. Auch sollte ein Übergabetermin bei Übergang des Eigentums vereinbart werden, bei dem der aktuelle Zustand der Wohnung festgehalten wird.
Die Kosten für die notarielle Räumungsverpflichtung sind durch die Familie B zu tragen.
Im weiteren wäre der Familie B anzuraten ggfs. einen Mietkaufvertrag für die in Aussicht stehende Wohnung abzuschließen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen