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Abtretung von Gewährleistungsansprüchen durch Bauträger an Bauherren

| 15. September 2012 18:46 |
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Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwältin Susanne Kristen

Ich habe mir zu dem Komplex schon einmal eine Auskunft eingeholt. Einige Textstellen im Internet haben mich aber unsicher gemacht, ob die erteilte Auskunft wirklich richtig ist.
Deshalb möchte ich eine zweite Meinung zu einem bereits beantworteten Fall haben.
Wie gesagt, bisherige Frage und Antwort sind nachfolgend aufgeführt, die Auskunft wäre zu überprüfen.

Thematik des Falls

Sachverhalt: Ich möchte mit einem Architekten ein Haus bauen. Er ist der Bauträger und Unternehmer, wir kaufen schlüsselfertig und zum Festpreis. Sein Vertrag enthält - u.a. - die folgende Passage:
"Die Gewährleistung wird nach VOB § 13 (Verdingungsordnung für Bauleistungen) vereinbart. Mit folgender Abänderung: Die Gewährleistungsfrist beträgt 5 Jahre. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung oder mit dem Einzug in das errichtete Haus. Die Gewährleistungsrechte des Unternehmers an die Handwerker werden nach Hausübergabe direkt an den Bauherrn abgetreten. Für mitgelieferte Geräte und Objekte der elektrischen, sanitären und heiztechnischen Installation übernehmen die Lieferfirmen die Garantie gemäß ihren jeweils gültigen Werksbedingungen. Die Beseitigung von Mängeln innerhalb vorstehender Fristen erfolgt durch Nachbesserung. Für Eigenleistungen des Bauherrn und eventuell sich darauf ergebende Folgemängel wird keine Gewährleistung übernommen. Das Anzeigen von sichtbaren Mängeln muss schriftlich erfolgen, spätestens 12 Werktage nach Hausübergabe oder Hausbezug".

Ich fühle mich mit dieser Formulierung nicht wohl, weil ich meine, dass sich der Bauträger aus seiner Haftung entzieht und will folgenden Zusatz zum vorherigen Text anbringen:
"Kommt der Handwerker seinen vom Unternehmer an den Bauherrn abgetreten Gewährleistungsverpflichtungen nach dreimaliger Aufforderung und Setzung einer letzten Frist nicht nach, tritt der Unternehmer mit allen gewährleistungsrechtlichen Konsequenzen in die Gewährleistungspflicht"

Ist das sinnvoll? Verbessert das meine Rechte? Oder ist das kontraproduktiv?

Freundliche Grüße
Walter Schmid


Ich habe darauf folgende Antwort erhalten:

Von: Anwalt
Datum: 27.08.2012 20:15:54
Betreff: Ihre Direktanfrage
Nachricht: Sehr geehrter Herr Schmid,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes wie folgt beantworte:
die Abtretung von Gewährleistungsrechten des Unternehmers gegen die ausführenden Unternehmer zu Gunsten des Bauherrn ist nicht unüblich und für Sie vorteilhaft. Soweit mit der Abtretung der Gewährleistungsansprüche nicht noch eine gesonderte Formulierung im Vertrag enthalten ist, die Ihre Gewährsansprüche gegen den Architekten (= Unternehmer) ausschließt, haben Sie letztendlich zwei Unternehmen, die Ihnen Gewährleistung schulden. Insoweit sehe ich für Sie keine Veranlassung, die Formulierung im Bauvertrag zu ergänzen.
Für die Beantwortung ergänzender Fragen zu diesem Kontext stehe ich selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwalt-
-Fachanwalt für Bau-und Architektenrecht-


Zusätzlich möchte ich wissen, ob der Unternehmer, wenn er schon die Gewährleistungsansprüche abtritt mir nicht alle Unterlagen und Verträge, die mit den Handwerkern geschlossen wurden, übergeben muss. Wie kann ich sonst wissen, was vereinbart wurde, was die Vertragsgrundlagen sind, wann was und wo unter welchem Datum mit welche Artikel- und Auftragsnummer geliefert wurde? Meine Meinung: ohne die kompletten Unterlagen kann ich sonst Gewährleistungsansprüche überhaupt nicht geltend machen.

Sehr geehrter Herr Fragesteller,

gern beantworte ich Ihnen Ihre Frage im Rahmen der Erstberatung wie folgt:

Sie haben schon ganz Recht, wenn Sie fragen, wie sollen Sie denn ohne Vertragsunterlagen Gewährleistungsansprüche überhaupt geltend machen können? In diesem Sinne schreibt auch § 402 BGB vor: „Der bisherige Gläubiger ist verpflichtet, dem neuen Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die zum Beweis der Forderung dienenden Urkunden, soweit sie sich in seinem Besitz befinden, auszuliefern." Das bedeutet, wenn Sie einen Gewährleistungs- oder einen Garantieanspruch gegen einen Bauhandwerker geltend machen wollen, muss der Architekt Ihnen alle Unterlagen zur Verfügung stellen, die Sie dafür benötigen. Eine weitergehende Verpflichtung des Architekten sehe ich jedoch nicht (es sei denn, sie steht im Vertrag). Er muss Ihnen also nicht alle seine Vertragsunterlagen zur Verfügung stellen und auch nicht, bevor überhaupt ein Mangelanspruch erkennbar wird.

Das bedeutet aber nicht, dass Sie im Ungewissen bleiben, welcher Handwerker welche Leistungen erbracht hat. Das würde Sie im Zweifel daran hindern, noch rechtzeitig einen Gewährleistungsanspruch geltend machen zu können. Deshalb gilt als Nebenpflicht des Bauträgers: Wenn der Bauträger dem Käufer Gewährleistungsrechte gegen Bauhandwerker überträgt, dann hat der Käufer auch Anspruch auf Übergabe einer sogenannten Gewerkeliste. Diese Liste muss bei der Abnahme übergeben werden und enthält eine Liste der Bauhandwerkerfirmen und welche Leistungen sie erbracht haben. Die Liste enthält ebenfalls jeweils den Vermerk, ob sich der jeweilige Werkvertrag zwischen Bauträger und Handwerker nach VOB/B oder BGB-Werkvertragsrecht richtet. Wenn eine Verlängerung der Gewährleistungsansprüche vereinbart worden ist, Abtretungsverbote oder Beschränkungen der Abtretbarkeit vereinbart wurden oder ggfs. einem Handwerker ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht, muss auch dies aus der Liste hervorgehen.

Im übrigen stimme ich dem Kollegen zu: Die von Ihnen genannte Klausel ist eine für Sie günstige Klausel und sie kommt auch so oder so ähnlich häufiger vor. Bei einem VOB/B-Vertrag beträgt die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche 4 Jahre und nach BGB-Werkvertragsrecht 5 Jahre. Der Architekt hat Ihnen also eine längere Frist eingeräumt.

Durch die Abtretung von Gewährleistungs- und Garantieansprüchen sind Sie für den Fall der Insolvenz oder Liquidation des Bauträgers geschützt und können die Mängelbeseitigung direkt von dem Bauhandwerker verlangen. Hier müssen Sie allerdings aufpassen: Die Verträge zwischen Bauhandwerker und Bauträger sind im Allgemeinen VOB/B-Verträge, also solche mit nur einer Gewährleistungsfrist von 4 Jahren (wenn nichts anderes vereinbart ist).

Die Gewährleistungsfrist beginnt nach Ihrem Vertrag erst mit der Schlussabnahme. Hier schützt Sie die Klausel davor, dass die Gewährleistung bei Teilabnahmen jeweils gesondert anfängt zu laufen.

Der Architekt kann sich durch eine solche Abtretungsklausel auch nicht aus seiner Pflicht „stehlen", ein mangelfreies Werk zu liefern. Ebenfalls stellt sie ihn auch nicht von seinen umfangreichen Überwachungspflichten bei der Bauausführung frei, aus denen er Ihnen gegenüber haftet, wenn er diese Pflichten verletzt. Insofern stimme ich dem Kollegen zu: Wenn sich nicht noch irgendwo in dem Vertrag eine Klausel findet, die die Gewährleistung des Architekten/Bauträgers ausschließt, gewährt Ihnen die Abtretungsklausel die Möglichkeit, zwischen zwei Adressaten zur Mängelbeseitigung zu wählen.

Ihre vorgeschlagene Ergänzung würde Sie deshalb sogar schlechter stellen, indem eine dreimalige Frist zur Nachbesserung erst erfolglos verstreichen müsste, bevor Sie weiter tätig werden könnten. Wenn der Bauhandwerker mit der Mangelbeseitigung nach Ablauf der Frist in Verzug gerät, die Nachbesserung ablehnt oder die Nachbesserung fehlschlägt, können Sie ohne weitere Fristsetzungen einen anderen Unternehmer mit der Mangelbeseitigung beauftragen und diese Kosten von dem Handwerker erstattet verlangen.

Im übrigen weise ich darauf hin, dass meine Ausführungen nur Ihrer ersten Orientierung dienen und dass sich bei weggelassenen oder hinzugefügten Sachverhaltsangaben möglicherweise eine andere rechtliche Beurteilung ergeben kann.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Susanne Kristen

- Rechtsanwältin -

Bewertung des Fragestellers 16. September 2012 | 19:09

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