Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
mit einer Geldstrafe hätten Sie nicht zu rechnen. Wenn ein Anspruch des Schwiegervaters bestehen würde, wäre der Rückbau vorzunehmen. Nur wenn Sie dieses nicht machen, könnte ein Zwangsgeld angedroht und durchgesetzt werden.
Allerdings sehe ich nach der bisherigen Schilderung des Sachverhaltes keinen Anspruch des Schwiegervaters auf einen Rückbau.
Denn nach Ihrer Schilderung wurde die Elementwand, Hecke und Tür im Einvernehmen erstellt. Dieses -vernünftige- Einverenehmen kann der Schwiegervater nicht einseitig widerrufen, sondern ist daran gebunden, so dass ich derzeit keinen Anspruch, vor dem Sie sich fürchten müssten, erkennen kann.
Allein bezüglich der Tür würde ich aber, damit ein ggfs. behaupteter unberechtigter Zugang vermieden werden kann, dazu raten, diese unbrauchbar zu machen, um insoweit jeden Streit aus dem Weg zu gehen.
Da ja schon mit Gerichtsverfahren gedroht wird, sollten Sie "den Spieß umdrehen" und Ihrerseits tätig werden. Hierzu sollten Sie - in einigen Bundesländern wird das sogar vorgeschrieben - den örtlichgen Schiedmann anrufen, der dann die außergerichtliche Einigung versucht.
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
21. August 2006
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09:19
Antwort
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