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Abstandsgebot Tarif Einzelhandel Hessen

26. November 2023 12:18 |
Preis: 65,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Guten Tag,
Ich arbeite als AT Angestellter seit 05.22 in einen Einzelhandel Unternehmen. Das Unternehmen zahlt nach Tarif des Einzelhandels.
Mein Gehalt beträgt zzt 4.500€ brutto und ich möchte wissen, ob das Abstandsgebot zum Tarifgehalt eingehalten. Ich bin mir hier unsicher, da der Tariflohn mit Betriebszugehörigkeit steigt und somt über meinen Gehalt liegt. Nach Tariftabelle wird im 1+2 Jahr 3.684€ und nach dem 4. Jahr 4.777€ gezahlt. Falle ich nun unter 1+2 Jahr oder ist für das Abstandsgebot das höchstmögliche Gehalt entscheidend, unabhängig der Dauer der Betriebszugehörigkeit?
VG

26. November 2023 | 13:52

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

das Abstandsgebot besagt, dass das Gehalt eines außertariflichen Angestellten (AT-Angestellten) einen angemessenen Abstand zum höchsten tariflichen Gehalt aufweisen muss. Dieser Abstand soll die höhere Verantwortung und die oft flexiblere Arbeitszeit von AT-Angestellten widerspiegeln.

In Ihrem Fall liegt Ihr Gehalt von 4.500€ über dem Tarifgehalt für das 1. und 2. Jahr (3.684€), aber unter dem Tarifgehalt ab dem 4. Jahr (4.777€). Hier stellt sich die Frage, ob das Abstandsgebot eingehalten wird.

Die Rechtsprechung ist in dieser Frage nicht einheitlich. Einige Gerichte sind der Ansicht, dass das Abstandsgebot nur dann eingehalten wird, wenn das Gehalt des AT-Angestellten stets über dem höchsten tariflichen Gehalt liegt.

Andere Gerichte sehen das Abstandsgebot auch dann als erfüllt an, wenn das Gehalt des AT-Angestellten nur in den ersten Jahren der Betriebszugehörigkeit über dem Tarifgehalt liegt.

Sobald Ihr Gehalt nach der Betriebszugehörigkeit unterhalb des höchsten Tarifgehalts liegt empfiehlt es sich deshalb auf den Arbeitgeber zuzugehen und eine Gehaltsanpassung zu verlangen. Soweit es zwischenzeitlich Tarifänderungen gibt, die ebenfalls dazu führen, dass Sie nicht mehr mit ausreichendem Abstand zum Tarifgehalt bezahlt werden, sollten Sie ebenfalls auf den Arbeitgeber zugehen.

Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-


ANTWORT VON

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