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Abstandsflächen NRW

| 24. Februar 2025 09:28 |
Preis: 66,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Meine Garage an der Grundstücksgrenze beträgt 9 Meter und ist ca. 3 Meter hoch. Darf ich auf das Garagendach eine Wärmepumpe stellen?
Wie ist die Rechtslage, wenn ich auf die gesamte Fläche mehrere Wärmepumpen stellen möchte, also 9 Meter mit Wärmepumpen bestücke.

24. Februar 2025 | 09:56

Antwort

von


(1656)
Bertha-von-Suttner-Straße 9
37085 Göttingen
Tel: 0551 70728-16
Web: https://rkm-goettingen.de/gero-geisslreiter-verwaltungsrecht
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Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Es gilt § 6 Abs. 8 der Landesbauordnung 2018 (BauO NRW 2018):

In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig
1. Gebäude bis zu 30 m3 Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume sowie Garagen einschließlich Abstellräumen, jeweils mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m, auch wenn sie über einen Zugang zu einem anderen Gebäude verfügen, dies gilt auch für Garagen, die keine selbständigen Gebäude sind,
2. Feuerstätten mit einer Nennleistung bis 28 kW und Wärmepumpen in Gebäuden nach Nummer 1,
3. Zufahrten zu Tiefgaragen und Stellplätzen, Aufzüge zu Tiefgaragen,
4. gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m, Solaranlagen an und auf Gebäuden nach Nummer 1,
5. Stützmauern und geschlossene Einfriedungen in Gewerbe- und Industriegebieten, außerhalb dieser Baugebiete mit einer Höhe bis zu 2 m sowie
6. Wärmepumpen und zugehörige Einhausungen.
Die in Satz 1 Nummer 1 genannten Anlagen bleiben auch dann ohne eigene Abstandsfläche und in den Abstandsflächen eines Gebäudes zulässig, wenn auf ihnen Dachterrassen, Balkone und Altane errichtet werden, die einen Abstand von mindestens 3 m zur Grundstücksgrenze einhalten. Die Gesamtlänge der Bebauung nach Satz 1 Nummern 1 bis 4 und 6 darf je Nachbargrenze 9 m und auf einem Grundstück zu allen Nachbargrenzen insgesamt 18 m nicht überschreiten.


Das Gesetz hat eine Höhe der Grenzbebauung von maximal 3 m festgelegt. Außerdem ergibt sich aus Satz 2, dass nur die dort genannten Anlagen noch auf grenzständigen Garagen errichtet werden dürfen. Also dürfen Wärmepumpen nicht auf grenzständigen Garagen errichtet werden.

Wärmepumpen sind abstandsprivilegiert. Für sie gilt Satz 3, wonach sie ggf. zusammen mit weiteren abstandsprivilegierten Anlagen (z.B. einer Garage) insgesamt bis zu 9 m Länge je Nachbargrenze einnehmen dürfen. Es ist jedoch darauf zu achten, dass die Abluft nicht auf das Nachbargrundstück geleitet wird, auch muss sich die Lautstärke der Anlagen im gesetzlichen Rahmen bewegen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Bewertung des Fragestellers 24. Februar 2025 | 10:30

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