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Abstand neuer öffentlicher Abwasserkanal / Leitungsrecht / Nachbarschaftsrecht

15. November 2022 06:29 |
Preis: 60,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von

Rechtsanwältin Brigitte Draudt-Syroth

Hinter meinem Grundstück in NRW/Kreis Lippe soll ein Neubaugebiet erschlossen werden.
Zum potentiellen Neubaugebiet hin besteht auf meiner jetzigen Grundstücksgrenze ein Sichtschutz, u.a. bestehend aus altem Baumbestand (ca. 40 Jahre Bestand).
Zudem besteht eine Palisade welche in Teilbereichen ca. 15 - 20cm auf das potentielle Nachbargründstück überbaut worden ist.

Um Begrünung, als auch die Palisade weiterhin pflegen zu können, und auch um die Überbauung zu legitimieren, hat die städtische Grundstücksverwaltung angeboten, das ich einen 1 Meter breiten Streifen, direkt angrenzend an mein Flurstück, vom Bauträger erwerben kann.
Damit würde, hin zum Neubaugebiet, mein Grundstück um 1 Meter erweitert, bzw. die Grundstücksgrenze verschoben werden.

Dem habe ich ausdrücklich zugestimmt und meinen Kaufwunsch schriftlich geäußert.

Nun ist im Bebauungsplan die Verlegung der öffentlichen Kanalisation festgelegt.
Der neue Kanal soll nun direkt an der Grunstücksgrenze verlegt werden, ebenso soll ein Revisionsschacht installiert werden.
Der Abstand zu meiner (alten) Grundstücksgrenze beträgt aktuell 1,5 Meter, somit der Abstand zu meiner zukünftigen Grundstückgrenze noch 50 cm.
(Kauf des 1 Meter Streifens ist noch nicht erfolgt, da bisher noch nicht vermessen).

Der Betreiber der Abwasserversorgung bzw. der Bebauungsplan sieht nun aber wohl vor, das eine Überbauung des Kanalrohres nicht erfolgen darf, hier sei ein Abstand von je 1,5 Meter zu beiden Seiten zu gewährleisten.
Dies bedeutet im Umkehrschluss, das ich zB. eine Grundstückseinfriedung entlang der (neuen) Grundstücksgrenze nicht vornehmen kann und darf.
(Beabsichtigt ist hier von meiner Seite ortsüblicher Doppelstab-Mattenzaun mit Punktfundamenten).

Zudem würde der Revisionsschacht in Teilen auf meinem (noch zu erwerbenden 1 Meter Streifen) Grundstück errichtet werden.

Frage nunmehr,

- gelten zB. im Leitungs- oder Nachbarschaftsrecht Abstandsregelungen, welche hier evtl. verletzt werden weil im Bebauungsplan offensichtlich übersehen worden ist, das sich hier die zukünftige Grundstücksgrenze um einen Meter verschiebt?

- Kann ich der Verlegung des Kanals, direkt an meine zukünftige Grundstücksgrenze, bzw. der Installation eines Revisionsschaftes auf meinem (zukünftigen) Grundstück widersprechen ?

- Falls der Verlauf des Kanals in der Form akzeptiert werden muss,
darf mir eine Überbauung in Form einer og. Einfriedung untersagt werden ?

Vielen Dank für Ihre Unterstützung!

Sehr geehrter Fragesteller,

Ich beantworte Ihre Fragen gerne wie folgt:

"gelten zB. im Leitungs- oder Nachbarschaftsrecht Abstandsregelungen, welche hier evtl. verletzt werden weil im Bebauungsplan offensichtlich übersehen worden ist, das sich hier die zukünftige Grundstücksgrenze um einen Meter verschiebt?"

Es ist davon auszugehen,dass bei der Erstellung des Bebauungsplans niemand den möglichen Kauf
bedacht hat, sondern vom damaligen Ist-Zustand ausgegangen wurde.
Die Abstandsregeln der Bauordnung gelten für Gebäude, leider nicht für Leitungen.

"- Kann ich der Verlegung des Kanals, direkt an meine zukünftige Grundstücksgrenze, bzw. der Installation eines Revisionsschaftes auf meinem (zukünftigen) Grundstück widersprechen ?"

Sie können eine Änderung des B Plans anstreben, das ist eine gemeindliche Satzungsänderung, doch ich sehe hier leider wenig Erfolgsaussichten. SIE können auch gegen einen eventuellen Bescheid binnen Monatsfrist Widerspruch einlegen oder gegen den Realakt der Verlegung Klagen, doch hier gilt das gleiche zu den Erfolgsaussichten.


"- Falls der Verlauf des Kanals in der Form akzeptiert werden muss,
darf mir eine Überbauung in Form einer og. Einfriedung untersagt werden ?"

Ja, das ist leider möglich, da die Leitungen zugänglich bleiben müssen. Kraft Satzung kann dies bestimmt werden.

Ich bedauere Ihnen keine günstigereAuskunft geben zu können, verbleibe aber dennoch mit freundlichen Grüßen.

Draudt-Syroth
Rechtsanwältin

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