Sehr geehrter Ratsuchender,
1.
Die nachbarrechtlichen Vorschriften, auch zu den Grenzabständen, finden nicht nur Anwendung auf benachbartes Eigentum, sondern auch auf räumlich abgegrenzte Sondernutzungsrechte innerhalb von Gemeinschaftsflächen.
Daneben haben Sie auch die Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes (<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/woeigg/index.html" target="_blank">WEG</a>) zu beachten. Nach <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/woeigg/__22.html" target="_blank">§ 22</a> Abs. 1 WEG ist bei einer gegenständlichen Umgestaltung – und um eine solche handelt es sich bei der geplanten Bepflanzung – die mehrheitliche Zustimmung der Miteigentümer der Wohnanlage erforderlich.
2.
Nach den Art. 47 und 49 des bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.umwelt-online.de/recht/allgemei/laender/bay/bgb_ges.htm" target="_blank">AGBGB</a>) ist der Grenzabstand in der Tat von der Mitte des Stamms aus zu ermitteln, so dass Ihr Nachbar auf dieser Grundlage zu Recht seine Zustimmung zu Ihrem Vorhaben verweigern kann. Daran ändert es nichts, wenn Sie die Pflanzen nur in einem Topf halten.
3.
Anders verhält es sich aber, wenn Sie an eine bereits vorhandene Mauer oder dichte Einfriedung anpflanzen und die Hecke die Einfriedung nicht erheblich überragt. Dann können Sie gemäß Art. 50 AGBGB näher an die Grenze der Grundstücksteile pflanzen. Für die Verlängerung des Spaliers wäre zunächst wiederum die Zustimmung der Eigentümer erforderlich, siehe oben.
Zulässig ist eine ortsübliche Höhe (dies können Sie z.B. bei der Stadtverwaltung erfragen). Lässt sich eine ortsübliche Einfriedung nicht feststellen, so ist eine Höhe von ca. 1,20 m bis 1,30 m als ortsüblich anzusehen. Rein baurechtlich können Sie bis zu 1,80 m gehen, wenn Sie insofern die Zustimmung der Beteiligten erhalten.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen einen hilfreichen Einstieg in die Materie verschafft zu haben. Gerne beantworte ich Rückfragen zum Verständnis meiner Antwort und stehe Ihnen darüber hinaus gerne für eine weitere Beratung oder Vertretung zur Verfügung, falls erforderlich und erwünscht.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
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