Sehr geehrte/r Rechtsratsuchende/r,
nachfolgend nehme ich gerne zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit der Erbfolge Stellung:
Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das gesetzliche Erbrecht eines Ehegatten in § 1931
in Verbindung mit § 1371 BGB
geregelt ist. Danach hängt die Erbquote des Ehegatte davon ab, ob der Erblasser eigene Kinder hinterlassen hat.
In Ihrem Fall bedeutet dies:
Falls Ihr Ehemann zuerst versterben würde, werden Sie Erbin zu 1/2 und die Kinder Ihres Ehemannes erhalten je 1/6. Die Schwestern sind nicht erbberechtigt.
Falls Sie zuerst versterben würden, würde Ihr Ehemann, da Sie kinderlos sind, 3/4 erhalten. Das übrige 1/4 geht dann an die sog. Erben 2. oder 3. Ordnung, also Ihre Eltern, Geschwister, Neffen und Nichten (2. Ordnung) oder Großeltern, Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen (3. Ordnung).
Nur wenn auch keinerlei Erben der 2. und 3. Ordnung vorhanden sind, würde Ihr Mann den gesamten Nachlass erben.
Falls diese gesetzliche Erbfolge nicht gewünscht ist, empfehle ich Ihnen, die Erbfolge testamentarisch bspw. dahingehend zu regeln, dass sich die beiden Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben einsetzen. So würde Ihr Mann in jedem Fall alles erhalten. Falls Sie Alleinerbin nach Ihrem Mann werden, müssten sie dann allerdings die Pflichtteilsansprüche der Kinder Ihres Mannes auszahlen. Diese betragen je 1/12 für jedes der 3 Kinder.
Falls der Nachlass im wesentlichen in der in Ihrem Eigentum stehenden Immobilie besteht, empfiehlt sich daher, dass Sie bei der Übereignung des hälftigen Miteigentumsanteils an Ihren Mann in der notariellen Urkunde eine sog. Rückfallklausel aufnehmen lassen, wonach der hälftige Miteigentumsanteil im Falle des Todes Ihres Mannes an Sie zurückfällt, ohne dass er in die Erbmasse gelangt. Dies verhindert, dass Sie ggf. ein Darlehen aufnehmen müssen, um bspw. die Erb- oder Pflichtteilsansprüche der 3 Kinder Ihres Mannes bedienen zu können.
Sie können Ihren Ehemann aber auch völlig anders absichern, ohne den hälftigen Miteigentumsanteil Ihrer Immobilie schon zu Lebzeiten auf Ihren Ehemann zu übertragen. So können Sie ihm bspw. ein lebenslanges Wohnrecht in Ihrer Immobilie durch notarielle Beurkundung und Eintragung im Grundbuch eintragen lassen und ihn testamentarisch als Ihren Alleinerben einsetzen.
Die letztere Variante über das Wohnrecht scheint mir hier die sinnvollere Lösung zu sein, auch wenn natürlich noch zu überdenken ist, ob und welches weitere Vermögen vorhanden ist, um eine für alle Beteiligte zufriedenstellende Lösung zu finden.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Anmerkungen weitergeholfen zu haben, wünsche Ihnen alles Gute und stehe Ihnen gerne unter RA-Fey@web.de für etwaige Rückfragen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Fey
Rechtsanwältin und Notarin
23. April 2020
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13:02
Antwort
vonNotarin und Rechtsanwältin Andrea Fey
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