Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt Stellung nehme:
I. Zum Ersatz eines Verzugsschadens ist der Verkäufer naturgemäß nur verpflichtet, wenn und soweit er sich Ihnen gegenüber in Verzug befindet.
Dies setzt zunächst voraus, daß Sie einen wirksamen und fälligen kaufvertraglichen Anspruch gegen den Verkäufer haben. Sodann ist zu unterscheiden:
- Wurde im Kaufvertrag für die Leistung des Verkäufers, d. h. für die Übergabe und Übereignung des Kfz (vgl. § 433 Abs. 1 BGB
), "eine Zeit nach dem Kalender bestimmt", kommt der Verkäufer automatisch in Verzug, sobald er entgegen der Vereinbarung nicht leistet (vgl. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB
). Hat sich der Verkäufer also etwa verpflichtet, Ihnen den Wagen "im Oktober 2009" zu liefern, tritt Verzug mit Ablauf des 1. November 2009 ein.
- Fehlt es an einer Zeitbestimmung im vorbeschriebenen Sinne, bedarf es grundsätzlich einer Mahnung, um den Verkäufer in Verzug zu setzen (vgl. § 286 Abs. 1 BGB
).
II. Vor diesem Hintergrund dürfte es am sichersten sein, mit dem Verkäufer - nachweisbar - einen verbindlichen Leistungszeitpunkt ("Oktober 2009" o. ä.) zu vereinbaren.
Derzeit fehlt eine solche Vereinbarung, weil der Händler Ihnen lediglich (unverbindlich) mitgeteilt hat, wann er vorraussichtlich zur Lieferung des Fahrzeugs in der Lage sein wird.
Fraglich ist natürlich, ob der Händler bereit ist, sich zur Einhaltung eines Liefertermins zu verpflichten. Sollte er dies nicht sein, bleibt Ihnen die Möglichkeit, die Lieferung des Wagens zu gegebener Zeit anzumahnen und den Verkäufer auf diese Weise in Verzug zu setzen.
Ich hoffe, daß ich Ihnen mit dieser Auskunft weiterhelfen konnte. Bitte machen Sie bei Bedarf von der Möglichkeit Gebrauch, hier eine kostenlose Nachfrage zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt
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