Sehr geehrte Damen und Herren,
ich hoffe ,Sie können mir bei folgendem Problem helfen (bitte auch Angaben zur gesetzlichen Grundlage):
Das Finanzamt will Unterkunftskosten (im Jahr 2006) nur bis zu einem willkürlich durch das Finanzamt festgelegten Betrag von ca. 63,00 Euro anerkennen,mit dem Hinweis auf die Verhältnismäßigkeit von Aufwendungen. Die Unterkunftskosten sind im Rahmen eines Vorstellungsgespräches und des ausschließlich beruflich bedingten Umzuges entstanden.(einmal 300 Euro für eine Nacht,einmal 180 Euro für zwei Nächte ohne Frühstück in unterschiedlichen Hotels.)
Ich habe leider keine Festlegungen über max. absetzbare Sätze in mir vorliegenden Lohnsteuerunterlagen oder in Gesetzestexten gefunden.Eine willkürliche Festlegung ,eines wahrscheinlich sich diese Übernachtungskosten nicht leisten könnenden Finanzbeamten, bin ich nicht gewillt zu akzeptieren. Die Übernachtungskosten stellen für mich keine besondere Höhe dar, da ich auch z.B. im Urlaub derartige Hotelkosten habe. Als kleines Schmankerl sei noch erwähnt, das Unterkunftskosten in ähnlicher Höhe (120Euro/Nacht) bei Fortbildungsveranstaltungen vom gleichen Finanzbeamten anerkannt worden sind - im gleichen Jahr!!!???
Mit feundlichen Grüßen
Trifft nicht Ihr Problem? Weitere Antworten zum Thema:
FinanzamtJahr
vielen Dank für Ihre Online-Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:
Die Unterkunftskosten für das Vorstellungsgespräch und den ausschließlich beruflich bedingten Umzug sind nach der Generalklausel des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG
als Werbungskosten abzugsfähig, da es sich insoweit um Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen handelt.
Nach ständiger BFH-Rechtsprechung kann der Steuerpflichtige dabei frei entscheiden, welche Aufwendungen er im Einzelnen tätigen will; die Höhe der Aufwendungen, ihre Notwendigkeit, ihre Üblichkeit und ihre Zweckmäßigkeit sind für die Anerkennung als Werbungskosten grundsätzlich ohne Bedeutung (z. B. BFH v. 04.03.1986 – VIII R 188/84
, BStBl 1986 II S. 373
).
Vor diesem Hintergrund brauchen Sie willkürliche Festlegung durch das Finanzamt nicht zu akzeptieren, zumal der Hinweis auf die Verhältnismäßigkeit mit Blick auf die BFH-Rechtsprechung ins Leere geht.
Gegen den entsprechenden Steuerbescheid sollten Sie deshalb fristgerecht Einspruch einlegen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.