Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Abschichtungsvereinbarung: Beglaubigung der Unterschriften und Grundbuchberichtigung

15. Februar 2022 16:00 |
Preis: 60,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von

Rechtsanwalt C. Norbert Neumann

Sehr geehrtes Beratungsteam

Ich lebe im Ausland und besitze zusammen mit meinen Geschwistern (alle wohnhaft in Deutschland) in Deutschland ein Haus, das wir vor vielen Jahren einmal geerbt haben (als Alleinerben). Nun möchte ich gern die Erbengemeinschaft verlassen und mich auszahlen lassen. Dabei habe ich mich mit meinen Geschwistern auf 20.000 EUR geeinigt. Dieser Betrag ist deutlich niedriger als das, was meine Geschwister bei einem späteren Gesamtverkauf an einen Dritten erzielen könnten.

Wir haben uns für eine Abschichtungsvereinbarung entschieden, da ich das Geld schon bald benötige. Darüber hinaus unterliege ich hier im Ausland der hiesigen Spekulationssteuer. Daher möchte ich sicherstellen, dass dabei nur der Abfindungsbetrag von 20.000 EUR zu Grunde gelegt wird. Soweit ich verstehe, ist es unüblich, dass eine Erbengemeinschaft bei einem Gesamtverkauf an einen Dritten im Verkaufsvertrag ganz explizit abgestufte Verkaufserlöse für die Erben (trotz gleicher Erbanteile) auflistet. Ist das richtig oder könnte man das durchaus so formulieren (z.B. Conrad: 20.000 EUR; Monica und Nicole: jeweils 40.000 EUR)?

Bezgl. einer Abschichtung hätte ich die folgenden zwei Fragen:

Diese kann von mir und meinen Geschwistern eigenständig verfasst werden und bedarf keiner notariellen Beurkundung, sondern nur einer Beglaubigung der Unterschriften. Könnte die Beglaubigung auch bei zwei unterschiedlichen Notaren erfolgen? Ich könnte meine Unterschrift eventuell bei der Botschaft oder einem deutschen Notar in Grenznähe beglaubigen lassen und die Abschichtungsvereinbarung dann meinen Geschwistern zur Unterzeichnung und Beglaubigung (bei einem anderen Notar) zukommen lassen. Wäre dies möglich, oder sollte stattdessen eine Vollmacht und anschließende Genehmigungserklärung (mit Beglaubigung) erfolgen?

Nach erfolgter Bezahlung kann die Berichtigung des Grundbuches (die Streichung meines Namens aus der Erbengemeinschaft) beantragt werden. Welche Kosten sind hierbei etwa zu erwarten, d.h. bei einem Abfindungsbetrag von 20.000 EUR und einem angenommenen Gesamtwert von 100.000 EUR? Da eine solche Grundbuchänderung oft Monate dauern könnte, frage ich mich auch, ob diese einem möglichen Weiterverkauf des Hauses im Wege stehen könnte. D.h. sollten meine Geschwister bis zum Sommer einen Käufer finden, müsste dann die beantragte Grundbuchberichtigung (Streichung meines Namens) erst abgewartet werden, bis der Verkauf durch meine Geschwister erfolgen bzw. der Käufer eingetragen werden kann?

Vielen Dank im Voraus!

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1.

Eine Erbengemeinschaft kann ein Grundstück nur zusammen verkaufen.

Es ist aber möglich, in einem Kaufvertrag zu vereinbaren, dass die Zahlung des Kaufpreises an die einzelnen Mitglieder der Erbengemeinschaft aufgesplittet wird, und der Käufer an jeden Erben einem seinen Erbanteil entsprechenden Anteil des Kaufpreises direkt zahlt/überweist.

2.

Die Beglaubigung kann bei unterschiedlichen Notaren erfolgen.

Ob Sie statt dessen den Weg über eine Vollmacht und anschließende Genehmigung wählen, bleibt Ihnen überlassen.

3.

Bis zwei Jahre nach dem Erbfall ist eine Eigentumsumschreibung im Grundbuch gerichtskostenfrei (Nr. 14110 Anlage 1 GNotKG. Danach fällt eine 1,0-Gebühr an.

Für die Wertberechnung gilt § 70 Abs. 2 GNotKG:

Zitat:
Ist eine Gesamthandsgemeinschaft im Grundbuch eingetragenund wird nunmehr ein Mitberechtigter der Gesamthandsgemeinschaft als Eigentümer oder werden nunmehr mehrere Mitberechtigte als Miteigentümer eingetragen, beträgt der Geschäftswert die Hälfte des Werts des Grundstücks. Geht das Eigentum an dem Grundstück zu einem Bruchteil an einen oder mehrere Mitberechtigte der Gesamthandsgemeinschaft über, beträgt der Geschäftswert insoweit die Hälfte des Werts dieses Bruchteils.


Soll also nur Ihr Bruchteil auf die übrigen Miterben übertragen werden, ist von einem Wert von 10.000.00€ (= 20.000.00 ./. 2) auszugehen. Hierfür beträgt eine 1,0-Gebühr 75,00€.

War bisher die Umschreibung auf die Erbengemeinschaft noch nicht erfolgt, dann ist die Hälfte des Grundstückswert bei der Gebührenberechnung in Ansatz zu bringen. Anbei füge ich eine Gebührentabelle im Link bei:

http://www.gnotkg.de/mediapool/131/1311006/data/GNotKG-Gebuehrentabelle.pdf

Beschränkt sich die Tätigkeit des Notars auf die Übermittlung eines Antrags an eine Behörde (Grundbuchamt), fällt eine Gebühr von 20.00€ an (Nr. 22124).

Zu beachten ist allerdings, dass die Erbenstellung gegenüber dem Grundbuchamt bei der Eigentümerumschreibung nachzuweisen ist. Diese kann sich aus einem beglaubigten Testament ergeben. Ist dies nicht vorhanden, muss die Erbenstellung durch Erbschein nachgewiesen werden. Muss ein Erbschein beantragt werden, fallen hierfür gesonderte Gebühren an. Dies kostet auch Zeit. Wenn kein beglaubigtes Testament vorhanden ist, fordert das Nachlassgericht für die Erteilung des Erbscheins die Vorlage des Familienstammbuchs im Original an.

4.

Die Erbengemeinschaft kann das Grundstück auch ohne Sie verkaufen, sobald Sie Ihren Erbanteilsverzicht erklärt haben und dieser in beglaubigter Form vorliegt. Entscheidend ist die materielle Rechtslage, und nicht, was im Grundbuch eingetragen ist.

(Die Abschichtung erfolgt übrigens nicht durch eine Vereinbarung. Vielmehr erklärt der aus der Erbengemeinschaft ausscheidende Miterbe einseitig seinen Verzicht auf seine Rechte an der Erbengemeinschaft und gibt damit sein Recht am Auseinandersetzungsguthaben an der Erbengemeinschaft auf. Sein Erbanteil wächst dann analog § 738 BGB den übrigen Miterben an.)

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 16. Februar 2022 | 14:40

Sehr geehrter Herr Neumann

Vielen Dank für die schnelle Antwort. Gestatten Sie die folgende Nachfrage:

Sie schreiben, dass man in einem Kaufvertrag vereinbaren kann, dass der „Käufer an jeden Erben einem seinen Erbanteil entsprechenden Anteil des Kaufpreises direkt zahlt/überweist". Ist es also ausgeschlossen, dass man für einen Erben einen geringeren Kaufpreisanteil festschreibt (d.h. bei 1/3-Anteilen der Erben dennoch schreibt: Conrad: 20.000 EUR; Monica und Nicole: jeweils 40.000 EUR)? Und wenn doch möglich, würden Steuerbehörden dann auch den offensichtlich niedrigeren Kaufpreisanteil akzeptieren und für die Berechnung der Spekulationssteuer zu Grunde legen; oder macht deshalb eine Abschichtung doch mehr Sinn?

Sie schreiben, dass eine Abschichtung einseitig erfolgt. Dennoch setzt diese voraus, dass auch meine Geschwister (Miterben) beglaubigt unterschreiben müssen, oder doch nicht (deshalb auch meine Frage zu zwei unterschiedlichen Notaren)? Ich verstehe Sie so, dass auch bei Unterzeichnung als Bevollmächtigter meiner Geschwister (und anschließender Genehmigungserklärung durch diese) Unterschriftsbeglaubigungen ausreichen und keine notarielle Beurkundung von Nöten ist.

Vielen Dank auch für die Antwort bzgl. der Grundbucheintragung. Ich stehe bereits im Grundbuch als Teil der Erbengemeinschaft. Ich verstehe Sie so, dass ein Antrag auf Berichtigung (Löschung meines Namens) in keinem Fall einen baldigen Weiterverkauf verzögern würde. Eine Grundbuchberichtigung ist gleichzeitig aber auch nicht vor Weiterverkauf notwendig. Wenn allein die Abschichtungserklärung ausreicht, müsste diese in einem Kaufvertrag wohl erwähnt werden und eine Bezahlungsbestätigung der Abfindungssumme vorliegen. Würde hier die Überweisungsbestätigung der Bank ausreichen, oder müsste ich noch einmal separat den erfolgten Eingang der Abfindungszahlung bestätigen, d.h. mit notariell beglaubigter Unterschrift?

Ganz herzlichen Dank im Voraus und beste Grüße!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. Februar 2022 | 09:13

Sehr geehrter Fragesteller,

die Kaufpreisanteile der Miterben müssen nicht ihrem Erbanteil entsprechen. Durch Vereinbarung kann die Erbengemeinschaft auch beschließen, dass bei der Erbauseinandersetzung einzelne Miterben einen gögeren oder niedrigeren Anteil am Kauferlös erhalten, als es ihrem Erbanteil entspricht.

Die Steuerbehörden müssen bei der Berechnung der Spekulationssteuer denjenigen Kaufpreiserlös zugrunde legen, den die einzelnen Miterben tatsächlich erhalten haben.

Zur Spekulationssteuer noch eine Anmerkung: Diese fällt nur an, wenn das Grundstück dem Erblasser entweder vor dem Erbfall weniger als 10 Jahre gehört hat, oder wenn er das Haus im Jahr des Erbfalls und zwei Jahre davor nicht selbst bewohnt hat, und das Haus danach nicht von seinen Kindern bewohnt wurde (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ESrG). Dasselbe gilt, wenn die Kinder des Erblassers das Haus im jahr des Verkaufs sowie den beiden vorangegangenen Jahren selbst bewohnt haben.

Die Abschichtungserklärung müsste im Kaufvertrag erwähnt werden. Ob die Abfindungssumme bezahlt wurde, betrifft nur das Innenverhältnis der Erbengemeinschaft. Die Anwachsung des Miterbenanteils des verzichtenden und ausscheidenden Mitglieds bei den übrigen Miterben erfolgt bereits mit der Abgabe der Verzichtserklärung durch das ausscheidende Mitglied. Ob und wann eine hierfür eventuell vereinbarte Abfindungssumme tatsächlich gezahlt wurde, hat hierauf keinen Einfluss und ist auch für den Kaufvertrag zwischen der Erbengemeinschaft und dem Käufer nicht rechtlich relevant.

Mit freundlichen Grüßen

FRAGESTELLER 8. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119055 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Eine so ausführliche und schnelle Beantwortung ist mehr als lobenswert. Keine Rückfrage notwendig. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank für die schnelle und nachvollziehbare Erläuterung. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Wow hätte Noenals gedacht das ein Fremder Mensch für wenig Geld hier mir so Hilft vielen Dank. ...
FRAGESTELLER